Norm
ASVG §143 Abs2Rechtssatz
Hat der Versicherte eine erforderliche ärztliche Bescheinigung seiner Meldung nicht angeschlossen, weshalb schon deshalb der Anspruch auf Krankengeld ruht, liegt darin, daß die eingeschrieben aufgegebene Sendung nicht beim Versicherungsträger eingelangt ist, kein besonderer Grund im Sinne des § 143 Abs 2 ASVG.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0083984Dokumentnummer
JJR_19900327_OGH0002_010OBS00429_8900000_008