RS OGH 1990/3/27 10ObS69/90 (10ObS75/90, 10ObS76/90), 10ObS62/92

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Veröffentlicht am 27.03.1990
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Norm

ASVG §258 Abs3 Z1

Rechtssatz

Die vom OLG Wien dem Gesetzgeber der 25.ASVGNov unterstellte Absicht, die Bestimmungen hinsichtlich der Stiefkinder seien einschränkend auszulegen, sodaß der Gesetzgeber bei der Erweiterung der Bestimmungen des § 258 Abs 3 ASVG durch Nichtbeifügung des Klammerausdruckes "§ 252 ASVG" zum Ausdruck habe bringen wollen, daß unter dem Begriff "Kind des Verstorbenen" nicht auch die Stiefkinder des Verstorbenen zu verstehen seien, läßt sich aus den Materialien nicht entnehmen. Welche Kinder nach dem Tod des Versicherten Anspruch auf Waisenpension haben, ist im § 260 ASVG abschließend geregelt: Es sind dies die Kinder im Sinne des § 252 Abs 1 Z 1 bis 4 und Abs 2 ASVG. Eine weitere Einschränkung des Begriffes "Kind" im § 258 Abs 3 Z 1 ASVG war überflüssig.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0085180

Dokumentnummer

JJR_19900327_OGH0002_010OBS00069_9000000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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