RS OGH 1990/3/27 10ObS100/90, 10ObS246/91, 10ObS44/92, 10ObS102/02a, 10ObS239/03z, 10ObS104/18v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.03.1990
beobachten
merken

Norm

ASVG §177 Anl1 Nr19
ASVG §177 Anl1 Nr30

Rechtssatz

Hauterkrankungen (laufende Nr 19 der Anlage 1) und Erkrankungen an Asthma bronchiale (laufende Nr 30 dieser Anlage) gelten überhaupt nur dann als Berufskrankheiten, wenn und solange sie zur Aufgabe schädigender Erwerbsarbeit zwingen, worunter die letzte Erwerbstätigkeit zu verstehen ist. Die Aufgabe der schädigenden Erwerbstätigkeit ist daher Voraussetzung für den Eintritt des Versicherungsfalles, sie bildet ein Tatbestandsmerkmal dieser beiden Berufskrankheiten.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 100/90
    Entscheidungstext OGH 27.03.1990 10 ObS 100/90
    Veröff: SSV-NF 4/57
  • 10 ObS 246/91
    Entscheidungstext OGH 17.09.1991 10 ObS 246/91
    Veröff: SSV-NF 5/93
  • 10 ObS 44/92
    Entscheidungstext OGH 25.02.1992 10 ObS 44/92
    Auch
  • 10 ObS 102/02a
    Entscheidungstext OGH 30.04.2002 10 ObS 102/02a
    Auch; Beisatz: Dem steht die Weiterbeschäftigung auf dem bisherigen Arbeitsplatz nicht entgegen, sofern die damit verbundene schädigende Tätigkeit aufgegeben werden konnte. Es besteht eine Entschädigungspflicht der gesetzlichen Unfallversicherung für die latent vorhandene Krankheit, mit deren Ausbruch bei Ausübung der (früheren) schädigenden Tätigkeiten zu rechnen ist. (T1) Beisatz: Die Möglichkeit, dem Ausbruch durch Schutzmaßnahmen zu begegnen, schließt die Entschädigungspflicht nicht aus, wenn die Schutzmaßnahmen erst wirksam geworden sind, nachdem die Erwerbsfähigkeit des Versicherten bereits gemindert war. (T2)
  • 10 ObS 239/03z
    Entscheidungstext OGH 18.11.2003 10 ObS 239/03z
    nur: Die Aufgabe der schädigenden Erwerbstätigkeit ist daher Voraussetzung für den Eintritt des Versicherungsfalles, sie bildet ein Tatbestandsmerkmal dieser beiden Berufskrankheiten. (T3); Beisatz: Es würde somit auch bei Weiterbestehen oder Wiederauftreten der Hautkrankheit die Versehrtenrente zur Gänze wegfallen, wenn ein Rentner nach Anfall der Leistung die schädigenden Tätigkeiten wieder aufnimmt. (T4); Beisatz: In dem Zwang zur Aufgabe schädigender Tätigkeiten im Sinne des §177 Abs1 zweiter Satz ASVG ist daher nicht nur ein anspruchsbegründendes, sondern auch ein anspruchserhaltendes Tatbestandsmerkmal zu sehen. (T5)
  • 10 ObS 104/18v
    Entscheidungstext OGH 23.10.2018 10 ObS 104/18v
    Auch; Beis wie T2; Veröff: SZ 2018/82

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0084346

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten