Norm
ASVG §177 Anl1 Nr19Rechtssatz
Hauterkrankungen (laufende Nr 19 der Anlage 1) und Erkrankungen an Asthma bronchiale (laufende Nr 30 dieser Anlage) gelten überhaupt nur dann als Berufskrankheiten, wenn und solange sie zur Aufgabe schädigender Erwerbsarbeit zwingen, worunter die letzte Erwerbstätigkeit zu verstehen ist. Die Aufgabe der schädigenden Erwerbstätigkeit ist daher Voraussetzung für den Eintritt des Versicherungsfalles, sie bildet ein Tatbestandsmerkmal dieser beiden Berufskrankheiten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0084346Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
09.06.2020