RS OGH 1990/3/27 10ObS370/89 (10ObS371/89)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.03.1990
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Norm

ASVG §175 Abs2 Z4

Rechtssatz

Der Versicherte soll auch bei häuslichen und anderen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Gewinnung (zB Schlägerung von Bäumen) und Verarbeitung (zB Zerkleinern von geschlägertem Holz) von Produkten, die ihm vom Dienstgeber als Sachbezüge gewährt werden, unter Unfallversicherungsschutz stehen, weil es sich bei solchen Tätigkeiten um Ausstrahlungen der die Versicherung begründenden Beschäftigung handelt. Dienstnehmer, denen vom Dienstgeber erst zu gewinnende oder noch zu verarbeitende Produkte als Sachbezüge gewährt werden, haben nämlich gegenüber Dienstnehmern, die nur Geldbezüge oder bereits gebrauchsfertige Sachbezüge erhalten, ein zusätzliches berufsbedingtes Risiko.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 370/89
    Entscheidungstext OGH 27.03.1990 10 ObS 370/89
    Veröff: SSV-NF 4/46

Schlagworte

SW: Arbeitnehmer, Arbeitgeber

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0084992

Dokumentnummer

JJR_19900327_OGH0002_010OBS00370_8900000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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