Norm
ASVG §175 Abs2 Z4Rechtssatz
Der Versicherte soll auch bei häuslichen und anderen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Gewinnung (zB Schlägerung von Bäumen) und Verarbeitung (zB Zerkleinern von geschlägertem Holz) von Produkten, die ihm vom Dienstgeber als Sachbezüge gewährt werden, unter Unfallversicherungsschutz stehen, weil es sich bei solchen Tätigkeiten um Ausstrahlungen der die Versicherung begründenden Beschäftigung handelt. Dienstnehmer, denen vom Dienstgeber erst zu gewinnende oder noch zu verarbeitende Produkte als Sachbezüge gewährt werden, haben nämlich gegenüber Dienstnehmern, die nur Geldbezüge oder bereits gebrauchsfertige Sachbezüge erhalten, ein zusätzliches berufsbedingtes Risiko.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Arbeitnehmer, ArbeitgeberEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0084992Dokumentnummer
JJR_19900327_OGH0002_010OBS00370_8900000_003