Norm
ASVG §175 Abs4Rechtssatz
Für die Beurteilung, ob ein bei einer tätlichen Auseinandersetzung erlittener Unfall unter Versicherungsschutz steht, sind im Einzelfall die Beweggründe, die den Streit veranlasst haben, entscheiden: Ein aus persönlichen Gründen entfachter Streit schließt einen ursächlichen Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und einer im Verlauf der Auseinandersetzung erlittenen Verletzung aus.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0084198Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
16.05.2013