Norm
ABGB §1118 B1Rechtssatz
Für den Auflösungstatbestand des § 1118 zweiter Fall ABGB genügt objektiver Verzug. Ob den Mieter an dem Zahlungsrückstand ein grobes Verschulden trifft, ist nur im Falle zeitgerechter nachträglicher Tilgung des Zinsrückstandes von Bedeutung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0020989Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
28.04.2020