RS OGH 1990/3/27 5Ob552/90 (5Ob553/90), 10Ob351/97h, 1Ob265/98x, 5Ob177/11g, 10Ob42/14w, 8Ob133/14p,

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Veröffentlicht am 27.03.1990
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Norm

ABGB §1118 B1

Rechtssatz

Für den Auflösungstatbestand des § 1118 zweiter Fall ABGB genügt objektiver Verzug. Ob den Mieter an dem Zahlungsrückstand ein grobes Verschulden trifft, ist nur im Falle zeitgerechter nachträglicher Tilgung des Zinsrückstandes von Bedeutung.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0020989

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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