RS OGH 1990/3/27 5Ob546/90

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.03.1990
beobachten
merken

Norm

UVG §3
UVG §7 Abs1 Z1

Rechtssatz

Anhaltspunkte für begründete Bedenken, daß die im Exekutionstitel festgesetzte Unterhaltspflicht (noch) besteht, sind aus dem Umstand allein, daß der Unterhaltsschuldner etwa einen Monat vor der Antragstellung nach § 3 UVG in U-Haft genommen worden ist, nicht abzuleiten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0076041

Dokumentnummer

JJR_19900327_OGH0002_0050OB00546_9000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten