Norm
UVG §3Rechtssatz
Anhaltspunkte für begründete Bedenken, daß die im Exekutionstitel festgesetzte Unterhaltspflicht (noch) besteht, sind aus dem Umstand allein, daß der Unterhaltsschuldner etwa einen Monat vor der Antragstellung nach § 3 UVG in U-Haft genommen worden ist, nicht abzuleiten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0076041Dokumentnummer
JJR_19900327_OGH0002_0050OB00546_9000000_001