RS OGH 1990/3/27 10ObS279/89, 10ObS259/89, 10ObS281/90, 10ObS100/91, 10ObS308/98m, 10ObS167/99b, 10O

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.03.1990
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Norm

ASVG §292 Abs8
BSVG §140 Abs7
GSVG §149 Abs7

Rechtssatz

Ein im § 292 Abs 8 ASVG (§ 149 Abs 7 GSVG, § 140 Abs 7 BSVG) genannter Vorgang ist wenn er innerhalb von zehn Jahren vor dem Stichtag, am Stichtag oder nach dem Stichtag liegt, bei der Ermittlung des für den Anspruch auf Ausgleichszulage maßgebenden Einkommens unabhängig davon zu berücksichtigen, ob schon ein gleichartiger Vorgang vor dem angeführten Zeitraum stattgefunden hat.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 279/89
    Entscheidungstext OGH 27.03.1990 10 ObS 279/89
    Veröff: SSV-NF 4/44
  • 10 ObS 259/89
    Entscheidungstext OGH 26.06.1990 10 ObS 259/89
  • 10 ObS 281/90
    Entscheidungstext OGH 20.11.1990 10 ObS 281/90
    Veröff: SSV-NF 4/145
  • 10 ObS 100/91
    Entscheidungstext OGH 25.06.1991 10 ObS 100/91
    Auch; Beisatz: Bezieht sich nämlich nur auf den Fall, daß dieselben Grundstücke mehrfach einem der in § 140 Abs 7 BSVG genannten Vorgänge unterliegen. (T1) Veröff: SSV-NF 5/68
  • 10 ObS 308/98m
    Entscheidungstext OGH 15.09.1998 10 ObS 308/98m
    Auch
  • 10 ObS 167/99b
    Entscheidungstext OGH 31.08.1999 10 ObS 167/99b
    Vgl auch
  • 10 ObS 35/00w
    Entscheidungstext OGH 21.03.2000 10 ObS 35/00w
    Vgl; Beisatz: Stichtag gemäß § 292 Abs 13 ASVG ist der für die erste Pension maßgebende Stichtag. (T2)
  • 10 ObS 46/03t
    Entscheidungstext OGH 27.05.2003 10 ObS 46/03t
    Beisatz: Wenn hingegen die Aufgabe, Übergabe, Verpachtung oder sonstige Überlassung des landwirtschaftlichen (forstwirtschaftlichen) Betriebes länger als zehn Jahre vor dem Stichtag zurückliegt, ist ein vom Pensionsberechtigten tatsächlich lukrierter Pachtzins als Nettoeinkommen auf seinen Anspruch auf Sonderunterstützung anzurechnen. Es findet in einem solchen Fall auch dann keine Pauschalanrechnung gemäß §292 Abs8 ASVG statt, wenn eine solche Pauschalanrechnung für den Pensionisten günstiger wäre (so schon SSV-NF5/68). (T3); Beisatz: Die Möglichkeit, ein Ausgedinge oder eine ihm entsprechende Gegenleistung zu vereinbaren, hat der Eigentümer des Betriebes jedes Mal, wenn ein Vorgang im Sinne der angeführten Bestimmung stattfindet, und zwar unabhängig davon, ob schon früher einmal ein gleichartiger Vorgang stattgefunden hat. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0085419

Dokumentnummer

JJR_19900327_OGH0002_010OBS00279_8900000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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