Norm
ASVG §292 Abs1Rechtssatz
Die Erhöhung des Richtsatzes für Kinder gilt nur für solche, die sich im Inland aufhalten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0085269Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
19.04.2013