RS OGH 1990/3/28 2Ob155/89, 2Ob79/97z, 2Ob27/16h, 2Ob142/16w, 9Ob59/20x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.03.1990
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Norm

ABGB §901 II1
ABGB §1325 D4
EO §7 Bb3
EO §35 Ag

Rechtssatz

Rentenansprüche unterliegen wie sonstige Unterhaltsansprüche der clausula rebus sic stantibus (SZ 36/132 ua). Künftige Veränderungen, die sich zB aus einem höheren Rentenanspruch des Klägers wegen Vermehrung seiner Bedürfnisse oder infolge inflationärer Entwicklung ergeben können, rechtfertigen eine Rentenanpassung, müssen aber gesondert eingeklagt werden. Sollte einer Herabsetzung der geschuldeten Rente berechtigt sein, müssten dies die Beklagten mit Oppositionsklage geltend machen (hier: Veränderungen im Bereich des Hilflosenzuschusses). Eine Berücksichtigung derartiger Änderungen bereits im Titel ist mangels Bestimmtheit (§ 7 Abs 1 EO) nicht möglich.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 155/89
    Entscheidungstext OGH 28.03.1990 2 Ob 155/89
  • 2 Ob 79/97z
    Entscheidungstext OGH 26.05.1997 2 Ob 79/97z
    Vgl aber
  • 2 Ob 27/16h
    Entscheidungstext OGH 25.02.2016 2 Ob 27/16h
    Auch
  • 2 Ob 142/16w
    Entscheidungstext OGH 20.06.2017 2 Ob 142/16w
    nur: Rentenansprüche unterliegen wie sonstige Unterhaltsansprüche der clausula rebus sic stantibus. (T1)
    Beisatz: Für Renten gilt nach ständiger Rechtsprechung die Umstandsklausel, sodass bei einer unvorhersehbaren wesentlichen Änderung der Verhältnisse die Anpassung (Erhöhung oder Herabsetzung) an die geänderten Umstände begehrt werden kann. (T2); Veröff: SZ 2017/70
  • 9 Ob 59/20x
    Entscheidungstext OGH 17.12.2020 9 Ob 59/20x
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0000653

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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