RS OGH 1990/3/28 3Ob511/90 (3Ob512/90), 9Ob33/03y, 9Ob60/05x, 3Ob158/07t, 2Ob230/10b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.03.1990
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Norm

ZPO §43 Abs1

Rechtssatz

Kostenteilung im Verhältnis 3:1, wenn eine Ehe anstatt aus dem Alleinverschulden aus dem überwiegenden Verschulden des jegliche Verfehlungen bestreitenden Gegners geschieden wird.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 511/90
    Entscheidungstext OGH 28.03.1990 3 Ob 511/90
  • 9 Ob 33/03y
    Entscheidungstext OGH 09.07.2003 9 Ob 33/03y
    Auch; Veröff: SZ 2003/83
  • 9 Ob 60/05x
    Entscheidungstext OGH 25.01.2006 9 Ob 60/05x
    Auch; Beisatz: Bei überwiegendem Verschulden eines der Ehegatten ist die Ausmessung des Kostenersatzes dem begründeten Ermessen des Gerichtes zu überlassen, das hiebei auf die besonderen Umstände des Falles, insbesondere auf den Grad des Verschuldens Bedacht zu nehmen hat (8 Ob 8/02p; SZ 2003/83). Danach entspricht es der Billigkeit, den Prozesserfolg der Klägerin mit drei Viertel zu bewerten und dementsprechend dem Beklagten die Hälfte der Kosten der Klägerin - mit Ausnahme der Gerichtsgebühren - aufzuerlegen. (T1)
  • 3 Ob 158/07t
    Entscheidungstext OGH 23.10.2007 3 Ob 158/07t
    Vgl; Bei Ausspruch des überwiegenden Verschuldens des beklagten Ehegatten rechtfertigt der geringe Grad des Mitverschuldens des klagenden Ehegatten an der unheilbaren Zerrüttung der Ehe durch Vertiefung einer schon zuvor vom beklagten Ehegatten schuldhaft herbeigeführten Zerrüttung eine gänzliche Kostenersatzpflicht des beklagten Ehegatten in allen Instanzen. Der beklagte Ehegatte ist nämlich mit seinem Antrag auf Abweisung der Scheidungsklage zur Gänze und in der Verschuldensfrage überwiegend unterlegen. (T2); Bem: Siehe RS0122819. (T3)
  • 2 Ob 230/10b
    Entscheidungstext OGH 29.03.2011 2 Ob 230/10b
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0035945

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

06.06.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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