RS OGH 1990/3/28 2Ob595/89, 8Ob630/90

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.03.1990
beobachten
merken

Norm

ABGB §365a
EisbEG §4 A

Rechtssatz

Auch ein durch Enteignung mit einer Tunnelservitut belasteter Grundeigentümer hat nach § 4 EisbEG die von den Nachbargrundstücken ausgehenden Immissionen durch den Bahnbetrieb ( z.B. Gestank und Lärm), sofern sie nicht das ortsübliche Ausmaß iS des § 364 ABGB überschreiten, entschädigungslos zu dulden; für die dieses Maß überschreitenden Immissionen hat er wie jeder Grundnachbar einen Entschädigungsanspruch nach § 364 a ABGB. Er muß jedoch nicht zusätzlich Immissionen entschädigungslos hinnehmen, die nur dadurch entstehen, daß sein Grundstück untertunnelt und nicht die Bahntrasse entlang seiner Grundstücksgrenze geführt wird. Hiebei handelt es sich um einen durch die Enteignung hervorgerufenen zusätzlichen unmittelbaren Nachteil, für den er gemäß § 4 EisbEG Entschädigung begehren kann.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0014069

Dokumentnummer

JJR_19900328_OGH0002_0020OB00595_8900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten