Norm
MRG §29 Abs1 Z3Rechtssatz
Die gesetzliche Höchstfrist kann nicht dadurch umgangen werden, daß statt einer Mietvertragsverlängerung ein neuer Mietvertrag im Sinne eines Kettenmietvertrages abgeschlossen wird. Gleiches gilt, wenn der neue Mietvertrag mit einem bisherigen Hausgenossen des alten Mieters abgeschlossen wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0070163Dokumentnummer
JJR_19900328_OGH0002_0030OB00614_8900000_002