RS OGH 1990/3/28 3Ob614/89, 3Ob546/90, 7Ob607/91, 1Ob551/94, 3Ob66/95, 9Ob125/02a, 9Ob23/07h, 5Ob290

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.03.1990
beobachten
merken

Norm

ABGB §875
ABGB §1313 aI

Rechtssatz

Es ist ein natürlicher Rechtsgrundsatz, dass immer dann, wenn der Einsatz von Gehilfen eine Verschlechterung der vom Gesetzgeber im Sinne eines gerechten Interessenausgleiches vorgesehenen Rechtsposition Dritter mit sich bringen würde, der Geschäftsherr sich das Verhalten des Gehilfen wie sein eigenes zurechnen lassen muss. Dies gilt zumindest dann, wenn das Verhalten des Gehilfen zu dem ihm vom Geschäftsherrn übertragenen Aufgabenbereich gehört und der Dritte seine vom Gesetz eingeräumten Rechte nicht wirksam auch gegen den Gehilfen geltend machen kann.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 614/89
    Entscheidungstext OGH 28.03.1990 3 Ob 614/89
    Veröff: SZ 63/50 = JBl 1991/245 = MietSlg XLII/15
  • 3 Ob 546/90
    Entscheidungstext OGH 24.10.1990 3 Ob 546/90
    Auch; Veröff: SZ 63/189
  • 7 Ob 607/91
    Entscheidungstext OGH 10.10.1991 7 Ob 607/91
    Auch; Beisatz: Hier: Mieter bedient sich Gehilfens bei Mietzahlung. (T1)
  • 1 Ob 551/94
    Entscheidungstext OGH 29.08.1994 1 Ob 551/94
    Auch; nur: Es ist ein natürlicher Rechtsgrundsatz, dass immer dann, wenn der Einsatz von Gehilfen eine Verschlechterung der vom Gesetzgeber im Sinne eines gerechten Interessenausgleiches vorgesehenen Rechtsposition Dritter mit sich bringen würde, der Geschäftsherr sich das Verhalten des Gehilfen wie sein eigenes zurechnen lassen muss. Dies gilt zumindest dann, wenn das Verhalten des Gehilfen zu dem ihm vom Geschäftsherrn übertragenen Aufgabenbereich gehört. (T2)
    Veröff: SZ 67136
  • 3 Ob 66/95
    Entscheidungstext OGH 29.05.1995 3 Ob 66/95
  • 9 Ob 125/02a
    Entscheidungstext OGH 22.05.2002 9 Ob 125/02a
    Vgl auch; nur: Es ist ein natürlicher Rechtsgrundsatz, dass immer dann, wenn der Einsatz von Gehilfen eine Verschlechterung der vom Gesetzgeber im Sinne eines gerechten Interessenausgleiches vorgesehenen Rechtsposition Dritter mit sich bringen würde, der Geschäftsherr sich das Verhalten des Gehilfen wie sein eigenes zurechnen lassen muss. (T3)
  • 9 Ob 23/07h
    Entscheidungstext OGH 08.02.2008 9 Ob 23/07h
    Vgl auch; nur T3
  • 5 Ob 290/07v
    Entscheidungstext OGH 03.06.2008 5 Ob 290/07v
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Der Wissenszurechnung durch Wissensvertreter liegt der allgemeine Gedanke zugrunde, dass der Einsatz von Gehilfen, also die „Rollenspaltung" nicht zum Nachteil Dritter gehen dürfe und ansonsten der Einsatz eines Gehilfen eine Verschlechterung der vom Gesetzgeber im Sinne eines Interessensausgleichs vorgesehenen Rechtsposition Dritter mit sich brächte, weshalb der Geschäftsherr so zu behandeln sei, als wäre er selbst tätig geworden. (T4)
  • 4 Ob 45/12i
    Entscheidungstext OGH 10.07.2012 4 Ob 45/12i
    Vgl; Beisatz: Hier: Zur Zurechnung des Wissens eines Prozessvertreters. (T5)
  • 4 Ob 210/15h
    Entscheidungstext OGH 15.12.2015 4 Ob 210/15h
    Vgl auch; Beis wie T4
  • 10 Ob 41/16a
    Entscheidungstext OGH 07.06.2016 10 Ob 41/16a
    Auch, Beis wie T1; nur T2
  • 3 Ob 47/16g
    Entscheidungstext OGH 18.05.2016 3 Ob 47/16g
    Auch; Veröff: SZ 2016/53
  • 4 Ob 148/16t
    Entscheidungstext OGH 21.02.2017 4 Ob 148/16t
    Auch; Beis wie T4; Beisatz: Die bloße Abhängigkeit genügt für die Wissenszurechnung konzernverbundener Gesellschaften nicht. Herrschendes und abhängiges Unternehmen müssen zumindest als Teile einer arbeitsteiligen Organisation erscheinen, was ein Mindestmaß an einheitlicher Unternehmensplanung voraussetzt. (T6)
    Beisatz: Hier: Keine Wissenszurechnung im Haftungsverbund der österreichischen Sparkassen. (T7)
  • 7 Ob 77/17z
    Entscheidungstext OGH 27.09.2017 7 Ob 77/17z
    Vgl; Beisatz: Hier: Ein nach § 332 ASVG auf den Sozialversicherungsträger übergegangener Schadenersatzanspruch wegen eines ärztlichen Kunstfehlers. (T8)
  • 9 Ob 9/21w
    Entscheidungstext OGH 27.05.2021 9 Ob 9/21w
    Vgl; Beis wie T4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0016312

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten