Vgl; Beisatz: § 519 Abs 1 Z 1 ZPO erfasst nur die Zurückweisung der Berufung aus formellen Gründen, d.h., wenn das Berufungsgericht seine Entscheidung auf § 471 Z 2 oder 3 ZPO gestützt hat. (T2)
Vgl; Beisatz: Die Abweisung eines Antrags auf Entscheidung über die Berufung durch das Berufungsgericht kommt einer Zurückweisung der Berufung ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen gleich, weshalb der Rekurs dagegen zulässig ist. (T3)
Auch; Beisatz: Nichts jedoch gegen eine durch die Aktenlage nicht gedeckte Ablehnung der Prüfung einzelner Berufungsgründe nach § 501 Abs 1 ZPO durch das Berufungsgericht im Rahmen des Berufungsurteils. (T5)
Auch; Beisatz: Analogie zu § 519 Abs 1 Z 1 ZPO; der (irrtümliche) Ausspruch, ein Teil des Ersturteils sei unbekämpft geblieben, kommt einer Zurückweisung der Berufung gleich. (T6)