Norm
ABGB §140 CcRechtssatz
Es ist eine Frage des Einzelfalles, inwieweit sich die vom Lehrling bezogene Entschädigung auf die bisherigen Unterhaltsverpflichtungen anderer auswirkt. Dazu bedarf es näherer Erhebungen, die es ermöglichen, die Interessen des Unterhaltsberechtigten und der Unterhaltsverpflichteten sorgfältig gegeneinander abzuwägen und eine ihren Verhältnissen entsprechende Entscheidung zu treffen (gilt auch für ins Auge gefaßte Herabsetzung der Unterhaltsvorschüsse nach dem UVG).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0047737Dokumentnummer
JJR_19900329_OGH0002_0080OB00550_9000000_001