Norm
BStG §18Rechtssatz
Eine Verquickung mehrerer für die Ermittlung des Entschädigungsbetrages in Betracht kommender Methoden ist nicht zulässig, dieser darf nur nach den Ergebnissen einer Methode festgesetzt werden. Liegen aber abweichende Ergebnisse vor, so ist nach dem Höchstwert zu entscheiden. Dieser ist maßgeblich, weil er durch Verkauf vom Enteigneten jederzeit realisierbar wäre.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0053770Dokumentnummer
JJR_19900329_OGH0002_0060OB00517_9000000_001