TE Vwgh Beschluss 2004/1/30 2003/02/0148

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Veröffentlicht am 30.01.2004
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AVG §57 impl;
AVG §59 Abs1;
FrG 1997 §61 Abs1;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Beck und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schlegel-Lanz, in der Beschwerdesache des EA in K, vertreten durch Dr. Matthäus Grilc, Dr. Roland Grilc und Mag. Rudolf Vouk, Rechtsanwälte in 9020 Klagenfurt, Karfreitstraße 14-III, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Graz vom 26. Juni 2003, Zl. IV- 1013081/FR/03, betreffend Schubhaft, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Aufwandersatz wird nicht zuerkannt.

Begründung

Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Graz vom 26. Juni 2003 wurde gegen den in gerichtlicher Haft in der Justizanstalt Graz Karlau inhaftierten Beschwerdeführer die Schubhaft angeordnet. Einen Bestandteil des Spruches bildet die Anordnung, dass die Rechtsfolgen dieses Bescheides nach der Entlassung des Beschwerdeführers aus der Gerichtshaft eintreten. Die gegenständliche Beschwerde wurde am 2. Juli 2002 zur Post gegeben. Der Beschwerdeführer wurde am 22. Juli 2003 um 08.45 Uhr aus der Gerichtshaft entlassen. Er wurde nicht in Schubhaft genommen.

Dieser Sachverhalt wurde vom Beschwerdeführer anlässlich der vom Verwaltungsgerichtshof eingeräumten Gelegenheit, sich zur Frage der Klaglosstellung zu äußern, bestätigt. Er geht selbst davon aus, dass er klaglos gestellt ist und beantragt den Zuspruch von Kostenersatz.

Der Spruchteil des gegenständlichen, nicht nach § 57 AVG erlassenen angefochtenen Bescheides "Die Rechtsfolgen treten nach Ihrer Entlassung aus der Gerichtshaft ein" ist im Sinne des Bestimmtheitserfordernisses des § 59 Abs. 1 AVG (vgl. die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998), Seite 984 f, E 61 f, wiedergegebene hg. Rechtsprechung) an den Spruch von Bescheiden nur so zu verstehen, dass der Eintritt der Rechtsfolgen im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Entlassung aus der Gerichtshaft zu erfolgen hat. Wird die im Schubhaftbescheid genannte Person - aus welchen Gründen auch immer - nach der Entlassung aus der Gerichtshaft nicht in Schubhaft genommen, so darf dieser Schubhaftbescheid zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr vollstreckt werden. Der Erlassung eines neuen Schubhaftbescheides steht wegen geändertem Sachverhalt aber nicht das Hindernis der entschiedenen Sache entgegen.

Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist eine Beschwerde mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde.

Bei einer Bescheidbeschwerde gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG ist unter einer "Klaglosstellung" nach § 33 Abs. 1 und § 56 erster Satz VwGG nur eine solche zu verstehen, die durch eine formelle Aufhebung des beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheides - im Besonderen durch die belangte Behörde oder die allenfalls in Betracht kommende Oberbehörde oder durch den Verfassungsgerichtshof - eingetreten ist. § 33 Abs. 1 VwGG ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht nur auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall (wegen Gegenstandslosigkeit) liegt insbesondere auch dann vor, wenn der Beschwerdeführer kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes hat (vgl. zB. den hg. Beschluss vom 28. Juli 2000, Zl. 98/09/0014).

Ein solcher Fall liegt gegenständlich vor. Der Beschwerdeführer wurde - wie erwähnt - nach der Entlassung aus der Gerichtshaft (22. Juli 2003) nicht (auf Grund des angefochtenen Bescheides) in Schubhaft genommen.

Ab diesem Ereignis konnte der angefochtene Bescheid nicht mehr vollzogen werden, weshalb das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers nach Erhebung der vorliegenden Beschwerde weggefallen ist. Die Beschwerde war daher in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat als gegenstandslos zu erklären und das Verfahren hierüber gemäß § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.

Mangels einer formellen Klaglosstellung liegt im vorliegenden Fall die Voraussetzung für einen Kostenzuspruch an die beschwerdeführende Partei gemäß § 56 VwGG nicht vor. Ein Zuspruch von Kosten nach § 58 Abs. 2 VwGG (eingefügt durch die Novelle BGBl. I Nr. 88/1997) setzt voraus, dass die Entscheidung hierüber keinen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Dies ist hier nicht der Fall. Somit wird im Sinne der Übung der freien Überzeugung nach § 58 Abs. 2 VwGG kein Kostenersatz zuerkannt.

Wien, am 30. Jänner 2004

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1Spruch Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003020148.X00

Im RIS seit

30.03.2004

Zuletzt aktualisiert am

13.03.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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