Norm
ABGB §140 CcRechtssatz
Es ist sowohl aus pädagogischen als auch sozialpolitischen Gründen nicht gerechtfertigt, die Lehrlingsentschädigung schematisch vom bisher bezahlten Unterhaltsbetrag gänzlich oder zu einem feststehenden Prozentsatz abzuziehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0047840Dokumentnummer
JJR_19900329_OGH0002_0080OB00550_9000000_002