RS OGH 1990/3/29 8Ob550/90, 3Ob547/90, 3Ob579/90, 1Ob668/90, 8Ob504/91, 4Ob511/91, 4Ob549/91, 3Ob558

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Veröffentlicht am 29.03.1990
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Norm

ABGB §140 Cc

Rechtssatz

Es ist sowohl aus pädagogischen als auch sozialpolitischen Gründen nicht gerechtfertigt, die Lehrlingsentschädigung schematisch vom bisher bezahlten Unterhaltsbetrag gänzlich oder zu einem feststehenden Prozentsatz abzuziehen.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 550/90
    Entscheidungstext OGH 29.03.1990 8 Ob 550/90
    Veröff: ÖA 1991,21
  • 3 Ob 547/90
    Entscheidungstext OGH 13.06.1990 3 Ob 547/90
    Vgl aber; Beisatz: Die Lehrlingsentschädigung ist in voller Höhe Eigeneinkommen des Kindes, soweit sie nicht als Ausgleich für einen berufsbedingten Mehraufwand, seien es Kosten der Berufsausbildung oder Kosten der Berufsausübung, benötigt wird. Wegen des Antrittes der Lehre kann auch ein Mehrbedarf entstehen, der sich unter Bedachtnahme auf die Lebensverhältnisse der Eltern und anderer Lehrlinge aus dem gehobenen Sozialprestige ergeben kann und insoweit zu einer typischen Bedarfserhöhung führt. (T1) Veröff: ÖA 1991,77
  • 3 Ob 579/90
    Entscheidungstext OGH 11.07.1990 3 Ob 579/90
    Vgl aber; Beis wie T1
  • 1 Ob 668/90
    Entscheidungstext OGH 14.11.1990 1 Ob 668/90
    Vgl; Beis wie T1 nur: Die Lehrlingsentschädigung ist in voller Höhe Eigeneinkommen des Kindes, soweit sie nicht als Ausgleich für einen berufsbedingten Mehraufwand, seien es Kosten der Berufsausbildung oder Kosten der Berufsausübung, benötigt wird. (T2)
  • 8 Ob 504/91
    Entscheidungstext OGH 31.01.1991 8 Ob 504/91
    Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Eine Minderung kann aber nicht einseitig nur demjenigen Elternteil zugutekommen, der das Kind nicht betreut, sondern es muß ein Teil des Eigenverdienstes auch dem betreuenden Elternteil zukommen. (T3)
  • 4 Ob 511/91
    Entscheidungstext OGH 09.04.1991 4 Ob 511/91
    Vgl; Beis wie T2; Beis wie T3; Veröff: RZ 1992/3 S 18
  • 4 Ob 549/91
    Entscheidungstext OGH 08.10.1991 4 Ob 549/91
    Vgl; Veröff: ÖA 1992,26 = EFSlg XXVIII/7
  • 3 Ob 558/91
    Entscheidungstext OGH 23.10.1991 3 Ob 558/91
    Vgl aber; Beisatz: Für die Anrechnung des Eigeneinkommens auf die Unterhaltspflicht beider Elternteile ist die Formel, daß in der Regel, also wenn nicht besondere Umstände ein anderes Verhältnis nahelegen, etwa die Hälfte des Eigeneinkommens dem betreuenden Elternteil und nur die andere Hälfte dem Geldunterhalt schuldenden Elternteil anzurechnen ist, als Zweifelsregel durchaus brauchbar. (T4) Veröff: ÖA 1992,93
  • 3 Ob 505/92
    Entscheidungstext OGH 11.03.1992 3 Ob 505/92
    Vgl; Beis wie T2
  • 5 Ob 508/92
    Entscheidungstext OGH 24.03.1992 5 Ob 508/92
    Vgl aber; Beis wie T2
  • 5 Ob 510/92
    Entscheidungstext OGH 24.03.1992 5 Ob 510/92
    Vgl aber; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Als Krankenpflegeschülerin bezogene Leistungen. (T5)
  • 7 Ob 605/92
    Entscheidungstext OGH 15.10.1992 7 Ob 605/92
    Auch; Beis wie T2
  • 4 Ob 2291/96g
    Entscheidungstext OGH 15.10.1996 4 Ob 2291/96g
    Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Von der Lehrlingsentschädigung ist der berufsbedingte Mehraufwand für die Berufsausbildung und Berufsausübung abzuziehen. Dazu gehören nicht nur die Kosten einer Unterbringung außerhalb des Elternhauses, sondern auch Berufsschulkosten sowie die Fahrtkosten zur Ausbildungsstelle. (T6)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0047840

Dokumentnummer

JJR_19900329_OGH0002_0080OB00550_9000000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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