Norm
UWG §1 D1cRechtssatz
Wer mit Behauptungen an die Öffentlichkeit tritt, die seine Spitzenstellung zum Ausdruck bringen sollen, trägt gegenüber dem Umworbenen die Verantwortung für die objektive Richtigkeit seiner Angaben; von ihm muß erwartet werden, daß er sich zuvor über die geschäftlichen Verhältnisse seiner Mitbewerber unterrichtet hat und ihm daher bessere Beweismöglichkeiten als dem Kläger zustehen. Das muß insbesondere dann gelten, wenn Behauptungen überschwer meßbare und daher auch kaum beweisbare - persönliche Fähigkeiten des Unternehmers oder seiner Leute aufgestellt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0043541Dokumentnummer
JJR_19900403_OGH0002_0040OB00043_9000000_001