Norm
StGB §12 BbRechtssatz
Die bloße "grundsätzliche" Bereitschaft eines Täters, eine individuell noch nicht bestimmte Straftat vorzunehmen, schließt nicht aus, daß die Einwirkung eines anderen den Anstoß dazu geben und sohin dafür ursächlich sein kann, daß jener die tatbildmäßige Handlung setzt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0089607Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
06.11.2018