Norm
FinStrG §38 Abs1 litbRechtssatz
Eine gemeinsame Begehung der in Aussicht genommenen strafbaren Handlungen durch die Bandenmitglieder ist nicht erforderlich; für bandenmäßige Begehung haften alle Bandenmitglieder, somit auch jene, die an den Straftaten selbst nicht mitgewirkt haben. Demnach haftet auch der, der nach der Begehung der ersten Straftat aus der Bande ausscheidet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0086720Dokumentnummer
JJR_19900403_OGH0002_0150OS00033_9000000_001