RS OGH 1990/4/3 15Os33/90

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.04.1990
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Norm

FinStrG §38 Abs1 litb
SGG §12 Abs2 IIA
SGG §13 Abs3 Z1 IIIA
StGB §278

Rechtssatz

Eine gemeinsame Begehung der in Aussicht genommenen strafbaren Handlungen durch die Bandenmitglieder ist nicht erforderlich; für bandenmäßige Begehung haften alle Bandenmitglieder, somit auch jene, die an den Straftaten selbst nicht mitgewirkt haben. Demnach haftet auch der, der nach der Begehung der ersten Straftat aus der Bande ausscheidet.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0086720

Dokumentnummer

JJR_19900403_OGH0002_0150OS00033_9000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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