RS OGH 1990/4/3 4Ob525/90, 1Ob272/07t, 2Ob99/18z, 8Ob67/20s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.04.1990
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Norm

ABGB §1323 A

Rechtssatz

Im Rahmen des Schadenersatzrechtes ist stets eine wirtschaftliche Betrachtungsweise geboten; auf die sachenrechtliche Beurteilung beschädigter Teile als Bestandteile oder Zubehör kommt es dabei nicht an. Haben zerstörte Teile auf den gesamten Wert eines Hauses keinen maßgebenden Einfluss, dann hat der Eigentümer nur Anspruch auf den nach ihrer Lebensdauer ermittelten Zeitwert der beschädigten Zubehörteile, nicht aber auf Ersatz der vollen Reparaturkosten.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 525/90
    Entscheidungstext OGH 03.04.1990 4 Ob 525/90
    Veröff: JBl 1990,721
  • 1 Ob 272/07t
    Entscheidungstext OGH 10.06.2008 1 Ob 272/07t
    Beisatz: Bei Erneuerung von Sachbestandteilen ist folgendermaßen zu unterscheiden: Werden Teile einer Sache erneuert, die ohne Beschädigung vor dem natürlichen Zugrundegehen bzw Unbrauchbarwerden der Sache nicht hätten erneuert werden müssen und erfährt die alte Sache in ihrer Gesamtheit keine Werterhöhung, so hat der Haftende im Rahmen der Tunlichkeit einer Reparatur die gesamten Reparaturkosten zu ersetzen. Werden hingegen Teile einer Sache erneuert, die ohne Beschädigung vor dem Zugrundegehen bzw vor dem Unbrauchbarwerden der Sache ohnehin hätten erneuert werden müssen, so führt eine Erneuerung der Teile unter Tragung der Gesamtkosten durch den Schädiger dann zu einer Bereicherung des Geschädigten, wenn die Sache auch insgesamt keine Wertsteigerung erfährt, wie dies etwa bei Häusern, Installationen etc der Fall ist. (T1); Beisatz: Ist eine Sache Bestandteil einer Gesamtsache, dann gelten diese Grundsätze entsprechend. (T2); Beisatz: Hier: Beschädigung eines Getränkekühlpults eines Kiosks - Schadenersatz nur in der Höhe des Zeitwerts des beschädigten Geräts. (T3)
  • 2 Ob 99/18z
    Entscheidungstext OGH 28.03.2019 2 Ob 99/18z
    Vgl; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Abzug „neu für alt“ ist auch bei Schadenersatz statt Gewährleistung anzuwenden. (T4)
  • 8 Ob 67/20s
    Entscheidungstext OGH 28.09.2020 8 Ob 67/20s
    Vgl; Beis wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0030206

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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