Norm
ABGB §1323 ARechtssatz
Im Rahmen des Schadenersatzrechtes ist stets eine wirtschaftliche Betrachtungsweise geboten; auf die sachenrechtliche Beurteilung beschädigter Teile als Bestandteile oder Zubehör kommt es dabei nicht an. Haben zerstörte Teile auf den gesamten Wert eines Hauses keinen maßgebenden Einfluss, dann hat der Eigentümer nur Anspruch auf den nach ihrer Lebensdauer ermittelten Zeitwert der beschädigten Zubehörteile, nicht aber auf Ersatz der vollen Reparaturkosten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0030206Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
15.01.2021