- 4 Ob 532/90
Veröff: JBl 1991,40 = ÖA 1991,78
- 3 Ob 563/90
Vgl
- 8 Ob 601/90
- 2 Ob 577/90
- 1 Ob 1576/90
Entscheidungstext OGH 12.09.1990 1 Ob 1576/90
Veröff: RZ 1991/50 S 146
- 8 Ob 1593/90
Entscheidungstext OGH 30.10.1990 8 Ob 1593/90
Auch
- 7 Ob 661/90
- 7 Ob 671/90
- 2 Ob 510/91
- 3 Ob 1520/91
Entscheidungstext OGH 22.05.1991 3 Ob 1520/91
Vgl auch; Beisatz: Prozentsätze zur Berechnung des Ehegattenunterhalts haben nur den Charakter einer Orientierungshilfe. (T1)
- 8 Ob 635/90
Beis wie T1; Veröff: SZ 64/135 = RZ 1992/49 S 125 = NZ 1992,151
- 3 Ob 1570/91
Entscheidungstext OGH 23.10.1991 3 Ob 1570/91
Vgl auch; nur: Derartige Werte können nur bei der konkreten Berechnung eines Unterhaltsanspruches im Interesse der gleichen Behandlung gleichgelagerter Fälle herangezogen, nicht aber generell als Maßstab für die Unterhaltsbemessung festgelegt werden. (T2)
- 5 Ob 544/91
- 2 Ob 584/91
Vgl auch; Beis wie T1; Veröff: ÖA 1992,159
- 4 Ob 506/92
Auch; Beisatz: Der Unterhalt der geschiedenen einkommenslosen Ehegattin gemäß
§ 66 EheG (
§ 94 ABGB) bestimmt sich nach den in der Rechtsprechung entwickelten und vom Schrifttum gebilligten Berechnungsformeln mit rund dreiunddreißig Prozent des Nettoeinkommens des Unterhaltspflichtigen; bei einer konkurrierenden Sorgepflicht für Kinder ist der genannte Prozentsatz um etwa vier Prozent pro Kind zu verringern. (T3) Veröff: ÖA 1992,160
- 4 Ob 564/91
Veröff: ÖA 1992,88
- 5 Ob 516/92
Vgl auch; nur T2
- 7 Ob 576/93
Beisatz: Besonders atypische Fälle erfordern eine den tatsächlichen Verhältnissen angepasste individuelle Berücksichtigung der Bemessungskriterien. (T4) Veröff: ÖA 1994,69
- 8 Ob 605/93
- 8 Ob 564/93
Auch
- 2 Ob 548/94
- 2 Ob 512/95
Auch
- 8 Ob 506/95
Entscheidungstext OGH 16.03.1995 8 Ob 506/95
Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Diese Prozentsätze können bei besonders atypischen Verhältnissen korrigiert werden. (T5)
- 4 Ob 598/95
Vgl auch; nur T2; Beisatz: Die von der Rechtsprechung der Gerichte zweiter Instanz entwickelten Berechnungsformeln können als Orientierungshilfe und als Maßstab zur Gleichbehandlung gleichartiger Fälle herangezogen werden. (T6)
- 3 Ob 2064/96t
Entscheidungstext OGH 15.05.1996 3 Ob 2064/96t
nur: Demgemäß kann er auch keine Prozentsätze festlegen. Derartige Werte können nur bei der konkreten Berechnung eines Unterhaltsanspruches im Interesse der gleichen Behandlung gleichgelagerter Fälle herangezogen, nicht aber generell als Maßstab für die Unterhaltsbemessung festgelegt werden. (T7)
- 1 Ob 2082/96z
Entscheidungstext OGH 23.04.1996 1 Ob 2082/96z
Auch; nur T2; Beis wie T6; Beisatz: Auch bei der Festsetzung einstweiligen Unterhalts ist die Anwendung dieser Methode zulässig und für durchschnittliche Verhältnisse brauchbar. (T8)
- 1 Ob 2349/96i
Entscheidungstext OGH 28.01.1997 1 Ob 2349/96i
Auch; nur: Da eine gesetzliche Grundlage für die Anwendung eines bestimmten Berechnungssystems nicht besteht, kann der OGH auch nicht Regeln der Unterhaltsbemessung derart in ein System verdichten, dass sich eine Tabelle für jeden möglichen Anspruchsfall ergibt; er kann vielmehr in Fragen der Unterhaltsbemessung nur aussprechen, auf welche Umstände es ankommt. (T9)
- 4 Ob 2327/96a
Entscheidungstext OGH 12.11.1996 4 Ob 2327/96a
Auch; nur: Da eine gesetzliche Grundlage für die Anwendung eines bestimmten Berechnungssystems nicht besteht, kann der OGH auch nicht Regeln der Unterhaltsbemessung derart in ein System verdichten, dass sich eine Tabelle für jeden möglichen Anspruchsfall ergibt. (T10)
- 2 Ob 567/95
nur T10
- 1 Ob 2383/96i
Entscheidungstext OGH 18.03.1997 1 Ob 2383/96i
Auch; nur T9
- 1 Ob 35/98y
Vgl auch; Beisatz: Die Ermittlung des Unterhaltsanspruchs mit einem bestimmten Prozentsatz der Bemessungsgrundlage wird vom Obersten Gerichtshof als geeignetes Mittel zur Gleichbehandlung ähnlicher Fälle angesehen. Damit ist gewährleistet, dass der Unterhaltsberechtigte an den Lebensverhältnissen des Unterhaltspflichtigen angemessen teilhaben kann. Auch bei der Festsetzung einstweiligen Unterhalts ist die Anwendung dieser Methode zulässig und für durchschnittliche Verhältnisse brauchbar. Sie hat jedoch nur den Charakter einer Orientierungshilfe. (T11)
- 9 Ob 167/98v
Vgl auch; Beis wie T6; Beisatz: Bei Durchschnittsverhältnissen werden aus Praktikabilitätsgründen und Gleichbehandlungsgründen pauschalierte, nach Altersstufen gegliederte und nach Prozenten der Einkommensbemessungsgrundlage festgesetzte Unterhaltsbeträge zugesprochen und dabei weitere Unterhaltspflichten des Unterhaltsschuldners durch Abzüge von Prozentpunkten berücksichtigt (Prozentmethode). (T12)
- 1 Ob 288/98d
Auch; nur T2; Beisatz: Damit ist gewährleistet, dass der Unterhaltsberechtigte an den Lebensverhältnissen des Unterhaltspflichtigen angemessen teilhaben kann. (T13); Veröff: SZ 72/74
- 3 Ob 2/98k
Beis wie T1; Beis wie T4
- 2 Ob 318/99z
Beis wie T1
- 1 Ob 108/01s
Auch; nur T2; Beis wie T1; Beis wie T6; Beis wie T13
- 7 Ob 288/01f
nur T9; Beis wie T1; Beisatz: Es werden grundsätzlich nur bei durchschnittlichen Verhältnissen aus Praktikabilitätsgründen und Gleichbehandlungsgründen pauschalierte, nach Prozenten der Einkommensbemessungsgrundlage festgesetzte Unterhaltsbeträge - gleichermaßen im Ehegattenrecht wie im Kindschaftsrecht - zugesprochen. (T14)
- 6 Ob 22/02g
Entscheidungstext OGH 18.04.2002 6 Ob 22/02g
Vgl auch; Beis wie T13
- 7 Ob 132/02s
Vgl auch; Beisatz: Unterhalt wird bestimmt und nicht berechnet. (T15)
- 5 Ob 183/02a
Vgl auch; Beis wie T11 nur: Die Ermittlung des Unterhaltsanspruchs mit einem bestimmten Prozentsatz der Bemessungsgrundlage wird vom Obersten Gerichtshof als geeignetes Mittel zur Gleichbehandlung ähnlicher Fälle angesehen. Damit ist gewährleistet, dass der Unterhaltsberechtigte an den Lebensverhältnissen des Unterhaltspflichtigen angemessen teilhaben kann. (T16); Beis wie T13
- 5 Ob 168/02w
Vgl auch; nur T7; Beisatz: Die Unterhaltsbemessung nach der Prozentkomponente bietet zwar für durchschnittliche Verhältnisse ein brauchbare Handhabe, bei atypischer Sachlage ist jedoch eine Anpassung an die tatsächlichen Verhältnisse erforderlich. (T17)
- 9 Ob 99/03d
Vgl; Beis wie T11
- 1 Ob 25/04i
Vgl auch; Beis ähnlich wie T1; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Atypische Verhältnisse durch überproportionalen Freizeitverzicht. (T18)
- 8 Ob 62/04g
Auch; Beisatz: Es ist daher auch nicht möglich allgemein verbindliche Prozentsätze für Abschläge für übermäßige Betreuungsleistungen des geldunterhaltspflichtigen Elternteils festzulegen. (T19); Beisatz: Die Reduktion des Unterhaltsanspruches um 10 % pro wöchentlichem Betreuungstag, der über ein übliches Ausmaß hinausgeht, ist jedenfalls nicht zu beanstanden. (T20)
- 7 Ob 191/05x
Vgl auch; Beis wie T5
- 10 Ob 11/04x
Auch; Beis wie T19; Beis wie T20
- 4 Ob 51/06p
Auch; Beis wie T3; Beis wie T17
- 3 Ob 31/05p
Beis wie T17
- 7 Ob 178/06m
Auch; Beis wie T19
- 7 Ob 170/06k
Auch; Beis wie T17
- 7 Ob 118/07i
Beisatz: Hier: „Mischunterhalt". (T21)
- 3 Ob 43/08g
Auch; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Der übliche prozentuelle Abzug von 4 % pro unterhaltsberechtigtem Kind kann bei atypischen tatsächlichen Verhältnissen korrigiert werden, etwa bei deutlich unterdurchschnittlichen Unterhaltsleistungen für dieses. (T22)
- 1 Ob 88/09m
Vgl auch; Beisatz: Unterhaltsentscheidungen sind grundsätzlich Ermessensentscheidungen und keine reinen Rechenexempel. (T23)
- 8 Ob 38/09k
Auch
- 10 Ob 49/10v
Auch; Beis ähnlich wie T23
- 2 Ob 246/09d
Vgl auch; Vgl Beis wie T15; Vgl Beis wie T23; Veröff: SZ 2010/134
- 8 Ob 80/10p
Vgl auch; Beis wie T1
- 6 Ob 242/10x
Vgl; Beisatz: Diese Grundsätze gelten auch für Unterhaltsansprüche nach
§ 68 EheG. (T24)
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