Norm
ABGB §92 Abs2 DRechtssatz
Durch das eheliche Zusammenleben hervorgerufene psychische um damit verbundene körperliche Beeinträchtigungen werden von der Rechtsprechung als wichtiger persönlicher Grund für die gesonderte Wohnungnahme gewertet, wenn dem Antragsteller auch dauernd krankhafte Schädigungen drohen (JBl 1979,86).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0047292Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
10.01.2011