RS OGH 1990/4/3 4Ob518/90, 7Ob591/92, 7Ob648/92, 8Ob139/10i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.04.1990
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Norm

ABGB §92 Abs2 D

Rechtssatz

Durch das eheliche Zusammenleben hervorgerufene psychische um damit verbundene körperliche Beeinträchtigungen werden von der Rechtsprechung als wichtiger persönlicher Grund für die gesonderte Wohnungnahme gewertet, wenn dem Antragsteller auch dauernd krankhafte Schädigungen drohen (JBl 1979,86).

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 518/90
    Entscheidungstext OGH 03.04.1990 4 Ob 518/90
  • 7 Ob 591/92
    Entscheidungstext OGH 03.09.1992 7 Ob 591/92
    Beisatz: Die bloß theoretische Möglichkeit einer solchen Schädigung genügt ebensowenig wie bloße persönliche Empfindungen und Meinungen des antragstellenden Ehegatten. Es müssen konkrete Umstände vorliegen, die eine solche Schädigung zumindest wahrscheinlich machen. (T1)
  • 7 Ob 648/92
    Entscheidungstext OGH 26.11.1992 7 Ob 648/92
    Beisatz: Hier: Dauernde psychische, die Arbeitsfähigkeit vermindernde Beeinträchtigung durch den anderen oder die Gefahr psychischer oder körperlicher Krankheitsschäden. (T2)
  • 8 Ob 139/10i
    Entscheidungstext OGH 23.11.2010 8 Ob 139/10i
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0047292

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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