- 4 Ob 532/90
Veröff: ÖA 1991,78
- 6 Ob 563/90
- 8 Ob 615/90
Veröff: ÖA 1991,103
- 1 Ob 1576/90
Entscheidungstext OGH 12.09.1990 1 Ob 1576/90
Veröff: RZ 1991/50 S 146
- 7 Ob 652/90
Veröff: RZ 1991/26 S 99
- 7 Ob 671/90
- 3 Ob 573/91
nur T1
- 3 Ob 1570/91
Entscheidungstext OGH 23.10.1991 3 Ob 1570/91
Auch; nur: Ein konkretes Berechnungssystem kann dem Gesetz daher nicht entnommen werden. (T1)
- 4 Ob 564/91
Veröff: ÖA 1992,88
- 4 Ob 512/92
nur: Einen Anhaltspunkt dafür, nach welchen Kriterien der Beitrag der Eltern zu ermitteln ist, gibt das Gesetz nur durch die Verknüpfung der Bedürfnisse des Kindes mit den Lebensverhältnissen der Eltern sowie deren Verpflichtung, zum Unterhalt nach ihren Kräften beizutragen. (T2)
- 3 Ob 505/92
- 1 Ob 588/93
Auch; nur T2
- 8 Ob 605/93
- 1 Ob 512/94
nur T2
- 5 Ob 526/94
Vgl auch; Beisatz: Als Regel für den Durchschnittsfall kann gelten, dass wegen des pädagogischen wichtigen Leistungsanreizes vermieden werden soll, die Unterhaltsleistung an das die Selbsterhaltungsfähigkeit herstellende Einkommen eines voll Erwerbstätigen heranzuführen; es wird aber auch die Praxis gebilligt, den Unterhalt eines Kindes mit dem Zweieinhalbfachen des Regelbedarfes zu limitieren. (T3)
- 2 Ob 548/94
- 2 Ob 576/94
- 2 Ob 512/95
nur T1
- 2 Ob 2015/96d
Entscheidungstext OGH 28.03.1996 2 Ob 2015/96d
Vgl auch; Beisatz: Ist die Mutter (hier: nach holländischem Recht) dazu verpflichtet, einen Teil der finanziellen Bedürfnisse des Kindes aus dem ihr vom Vater zu leistenden Unterhalt zu bestreiten und hat der Vater an die Mutter aufgrund des Umstandes, dass das Kind mit ihr im gemeinsamen Haushalt lebt, mehr (teilweise für das Kind bestimmten) Unterhalt zu leisten hat, dann kann dieser Umstand bei Bemessung der Unterhaltspflicht des Vaters nicht außer Betracht bleiben, weil es sonst zu einer Doppelbelastung des Vaters bzw zu einer doppelten finanziellen Alimentierung des Kindes käme. (T4)
- 1 Ob 2094/96i
Entscheidungstext OGH 04.06.1996 1 Ob 2094/96i
nur T1
- 1 Ob 2233/96f
Entscheidungstext OGH 22.08.1996 1 Ob 2233/96f
- 4 Ob 2285/96z
Entscheidungstext OGH 29.10.1996 4 Ob 2285/96z
- 6 Ob 2222/96z
Entscheidungstext OGH 05.12.1996 6 Ob 2222/96z
- 2 Ob 567/95
nur T1
- 1 Ob 2307/96p
Entscheidungstext OGH 28.01.1997 1 Ob 2307/96p
nur T2; Veröff: SZ 70/8
- 1 Ob 2349/96i
Entscheidungstext OGH 28.01.1997 1 Ob 2349/96i
Beisatz: Es kann daher auch der Oberste Gerichtshof nur jene Umstände aufzeigen, auf die es im Einzelfall ankommt. (T5)
- 1 Ob 2383/96i
Entscheidungstext OGH 18.03.1997 1 Ob 2383/96i
Beis wie T5
- 1 Ob 2391/96s
Entscheidungstext OGH 29.04.1997 1 Ob 2391/96s
Beis wie T5
- 4 Ob 237/97z
nur T2
- 9 Ob 399/97k
- 9 Ob 407/97m
nur T2; Veröff: SZ 71/20
- 1 Ob 180/98x
nur: Einen Anhaltspunkt dafür, nach welchen Kriterien der Beitrag der Eltern zu ermitteln ist, gibt das Gesetz nur durch die Verknüpfung der Bedürfnisse des Kindes mit den Lebensverhältnissen der Eltern. (T6); Beisatz: Diese individuelle Verknüpfung wird nach der von der Judikatur entwickelten Prozentsatzmethode vorgenommen. (T7)
- 2 Ob 72/99y
Vgl auch; nur T2; Beisatz: Hier: In Chile bei der Mutter lebende Kinder eines in Österreich lebenden Vaters. (T8)
- 6 Ob 114/99b
Entscheidungstext OGH 24.06.1999 6 Ob 114/99b
nur T6; Beis wie T5; Beis ähnlich wie T7; Beis ähnlich wie T8; Beisatz: Es ist jener Unterhaltsbeitrag festzusetzen, der den Bedarf des Unterhaltsberechtigten im Ausland deckt, ihn auch an den (besseren) Lebensverhältnissen des Unterhaltspflichtigen teilhaben lässt und zugleich die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen entsprechend berücksichtigt. (T9)
- 1 Ob 262/99g
nur T6; Beisatz: Der Unterhaltsanspruch eines Kindes mindert sich gemäß
§ 140 Abs 3 ABGB insoweit, als das Kind eigene Einkünfte hat oder unter Berücksichtigung seiner Lebensverhältnisse selbsterhaltungsfähig ist. (T10); Beisatz: Der Beurteilung der Selbsterhaltungsfähigkeit sind im Hinblick auf das Kriterium der angemessenen Bedürfnisbefriedigung die Lebensverhältnisse des Kindes und seiner Eltern zugrundezulegen. (T11)
- 1 Ob 117/02s
Auch
- 7 Ob 132/02s
Vgl auch; Beisatz: Unterhalt wird bestimmt und nicht berechnet. (T12)
- 8 Ob 54/03d
Vgl auch; nur T6; Beisatz: Die Bedürfnisse des Unterhaltsberechtigten sind konkret und individuell mit den Lebensverhältnissen der Eltern in Relation zu setzen. (T13)
- 1 Ob 112/04h
Auch; Beis wie T9; Beisatz: Hier: „Mischunterhalt" (Polen). (T14)
- 4 Ob 155/06g
Beisatz: Bei der Unterhaltsbemessung sind die Bedürfnisse des Unterhaltsberechtigten konkret und individuell mit den Lebensverhältnissen der Eltern in Relation zu setzen. (T15); Beis wie T12
- 7 Ob 118/07i
Beis wie T14 nur: Hier: „Mischunterhalt". (T16); Beisatz: Hier: Tschechien. (T17)
- 10 Ob 55/09z
Auch; Beis wie T9; Beis wie T14