RS OGH 1990/4/3 15Os4/90, 14Os106/18x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.04.1990
beobachten
merken

Norm

StGB §12 Bc

Rechtssatz

Ein direkter Kontakt zwischen dem Beitragstäter und dem unmittelbaren Täter ist zur Wirksamkeit eines Tatbeitrags in kausaler Beziehung keineswegs erforderlich; genug daran, daß der (mit Bezug auf die Deliktsvollendung vorsätzlich geleistete) Beitrag tatsächlich, in welcher Entwicklungsstufe immer, zur (mindestens bis ins Versuchsstadium fortschreitenden) Tatbegehung benützt wird.

Entscheidungstexte

  • 15 Os 4/90
    Entscheidungstext OGH 03.04.1990 15 Os 4/90
  • 14 Os 106/18x
    Entscheidungstext OGH 13.11.2018 14 Os 106/18x
    Auch; Beisatz: Hier: Psychischer Tatbeitrag durch an die Auftraggeber eines Suchtgiftschmuggels gegebene Zusage der Übernahme des Suchtgifts im Inland. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0090165

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten