Norm
AHG §9 Abs4Rechtssatz
Diese Vorschrift ist zwingender, der Parteiendisposition entzogener Natur. Ob zum Zeitpunkt der Klageerhebung die Richter des kollegialen Organs beim angerufenen Gericht noch ihren Dienst versehen, ist unerheblich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0050131Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
07.12.2017