- 1 Ob 535/90
Veröff: SZ 63/53 = ecolex 1990,345 = JBl 1990,653
- 1 Ob 632/90
Veröff: AnwBl 1991,123 = JBl 1991,654
- 3 Ob 1514/92
Entscheidungstext OGH 08.04.1992 3 Ob 1514/92
nur: Wenn der Geschädigte die für die erfolgversprechende Anspruchsverfolgung notwendigen Voraussetzungen ohne nennenswerte Mühe in Erfahrung bringen kann, gilt die Kenntnisnahme schon als in dem Zeitpunkt erlangt, in welchem sie ihm bei angemessener Erkundigung zuteil geworden wäre. (T1)
- 8 Ob 600/93
Auch
- 5 Ob 524/93
nur T1
- 6 Ob 42/98i
- 6 Ob 273/98k
Beisatz: Die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Klärung der Voraussetzungen erfolgversprechender Anspruchsverfolgung bedeutet jedenfalls eine Überspannung der Erkundigungspflicht des Geschädigten. (T2)
- 9 Ob 91/99v
- 2 Ob 335/99z
Vgl auch
- 7 Ob 242/99k
nur T1; Beis wie T2
- 7 Ob 145/00z
Beis wie T2
- 8 Ob 285/00w
Vgl auch; Beisatz: Gegenteilig zu T2: Die Ansicht, dass die Einholung eines Sachverständigengutachtens jedenfalls die Erkundigungspflicht überspannt, wie dies einige Entscheidungen meinen, kann der erkennende Senat in dieser Allgemeinheit nicht teilen; auch hier kommt es auf die Umstände des Einzelfalles an. (T3)
- 6 Ob 150/00b
Beis wie T2
- 1 Ob 64/00v
Veröff: SZ 74/14
- 9 Ob 129/01p
- 7 Ob 249/01w
Beis wie T2; Beis wie T3
- 9 Ob 192/01b
Beisatz: Hier: Trotz Privatgutachten keine Verjährung hinsichtlich Leistungsbegehren, weil Schadensumfang nicht feststand. (T4)
- 6 Ob 213/02w
Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Zumutbarkeit der Einholung kostspieliger Gutachten aus verschiedenen Sachverständigengebieten Gutachten verneint. (T5)
- 10 Ob 189/02w
Beis wie T4
- 5 Ob 182/02d
nur: Die Erkundigungspflicht des Geschädigten darf nicht überspannt werden. (T6)
Beisatz: Dass immer nur nach den Umständen des konkreten Falls entschieden werden kann, wann dem Geschädigten im Sinne des
§ 1489 ABGB die Klagsführung obliegt, gilt insbesondere für die Frage, ob er auf die Beiziehung eines Sachverständigen angewiesen war beziehungsweise das Ergebnis seiner Begutachtung abwarten durfte. (T7)
- 7 Ob 93/02f
Beis wie T2; Beisatz: Die Erkundigungspflicht des Geschädigten erstreckt sich auf die Voraussetzungen einer erfolgversprechenden Anspruchsverfolgung schlechthin und nicht nur auf die Person des Schädigers. (T8)
Beisatz: Auch wenn dem Geschädigten als Fachmann eine Überprüfung der Sachlage im Hinblick auf einen möglichen Schaden zumutbar ist, könnte bei einem zu erwartenden längeren Krankenstand nur in besonderen Ausnahmefällen eine Verpflichtung bestehen, seine Überprüfungs- und Berechnungsaktivitäten einem anderen Sachverständigen zu übertragen, um sich nicht dem Vorwurf der Passivität auszusetzen. (T9)
- 10 Ob 1/03z
Vgl auch; Beis wie T2
- 10 Ob 22/03p
Beis wie T2; Beisatz: Nach einer gewissen Überlegungsfrist kann der Geschädigte auch verpflichtet sein, ein Sachverständigengutachten einzuholen, wenn davon die Beweisbarkeit anspruchsbegründender Tatsachen zu erwarten ist und ihm das Kostenrisiko zumutbar ist (so schon
8 Ob 285/00w und
7 Ob 249/01w). (T10)
Beisatz: Hier: Verpflichtung zur Einholung eines Sachverständigengutachtens bejaht. (T11)
- 7 Ob 322/04k
Beis wie T2; Beis wie T10
- 6 Ob 259/04p
Auch; Beis wie T7
- 7 Ob 266/05a
Beisatz: Hier: Verpflichtung zur Einholung eines Sachverständigengutachtens verneint. (T12)
Beisatz: Diese Grundsätze gelten auch für die Probandenversicherung nach dem MedizinprodukteG. (T13)
- 7 Ob 204/05h
Vgl auch
- 6 Ob 172/05w
Vgl; Beisatz: Das Vorliegen von Medienberichten reicht für den Beginn der Verjährung jedenfalls dann nicht aus, wenn sich daraus nur allgemein ergibt, dass Banken Zinssenkungen nicht entsprechend weitergegeben haben. Entscheidend ist vielmehr, ob und ab wann sich die Medieninformationen derart verdichtet hatten, dass für die Kreditnehmer ersichtlich werden musste, auch ihre konkreten Kreditverträge seien unkorrekt abgerechnet. (T14)
- 6 Ob 8/06d
Vgl auch; Beisatz: Hier: Für den Schadenersatz nach BVergG begehrenden Bieter ist nur mit „erheblichen Schwierigkeiten" festzustellen, wer eigentlich Anspruchsgegner ist. (T15)
- 7 Ob 17/06k
Auch; Beisatz: Dem Bauherrn ist es nicht als Verletzung seiner Erkundungsobliegenheit anzulasten, wenn der von ihm mit der Bauaufsicht Beauftragte seiner Vertragspflicht ihm gegenüber nicht ordnungsgemäß nachkommt und er deshalb von Bauschäden nicht schon bei Abnahme der Leistungen Kenntnis erlangte. (T16)
- 8 Ob 125/06z
- 8 Ob 34/07v
- 9 Ob 17/07a
Auch; nur T6
- 6 Ob 116/07p
Beisatz: Hier: Verpflichtung zur Einholung eines Privatgutachtens verneint. (T17)
- 1 Ob 53/07m
Beisatz: Ist - wie hier - ein schicksalshafter Verlauf möglich, sind nähere Erkundigungen des Geschädigten erst dann geboten, wenn ihm Umstände bekannt werden, die das (bloße) Vorliegen eines schicksalhaften Kausalverlaufs fraglich erscheinen und auf die Kausalität rechtswidrigen Organverhaltens schließen lassen. (T18)
- 2 Ob 241/06i
Beisatz: Hier: Schuldhafte Konkursverschleppung. (T19)
- 1 Ob 15/08z
Auch; nur T6
- 9 Ob 23/07h
Auch; Beisatz: Welche Erkundigungsmaßnahmen dem Geschädigten zumutbar sind (zum Beispiel die Einholung eines Sachverständigengutachtens) hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. (T20)
- 6 Ob 80/08w
Vgl; Beis wie T3
- 1 Ob 19/08p
Auch; nur T6; Beisatz: Eine Erkundigungsobliegenheit ist aber dann zu bejahen, wenn Verdachtsmomente bestehen, aus denen der Anspruchsberechtigte schließen kann, dass Verhaltenspflichten nicht eingehalten wurden. (T21)
- 8 ObA 56/08f
Auch; nur T6; Beisatz: Hier: Zur Verjährung von Schadenersatzansprüchen gegen den ehemaligen Arbeitgeber aus der Verletzung von dessen Verpflichtung zur Aufklärung eines ehemaligen Arbeitnehmers vor dessen Zustimmung zur Übertragung der direkten Leistungszusage an die Pensionskasse (Umstellung von einer leistungsorientierten Direktzusage auf ein beitragsorientiertes Pensionskassenmodell). (T22)
Beisatz: Hier: Eintritt der Verjährung nach den - stets maßgeblichen - Umständen des Einzelfalls verneint. (T23)
- 8 ObA 57/08b
Auch; nur T6; Beisatz: Hier: Zur Verjährung von Schadenersatzansprüchen gegen den ehemaligen Arbeitgeber aus der Verletzung von dessen Verpflichtung zur Aufklärung eines ehemaligen Arbeitnehmers vor dessen Zustimmung zur Übertragung der direkten Leistungszusage an die Pensionskasse über die damit verbundenen Rechtsfolgen (Umstellung von einem beitrags- auf ein leistungsorientiertes Pensionskassenmodell). (T24)
Beisatz: Hier: Eintritt der Verjährung nach den - stets maßgeblichen - Umständen des Einzelfalls verneint. (T25)
- 2 Ob 156/08t
nur T6; Vgl Beis wie T7; Vgl Beis wie T10; Beis wie T20
- 2 Ob 235/08k
Beis wie T20; Beisatz: Nur in besonderen Ausnahmesituationen kann die Einholung von Sachverständigenrat bis hin zur Einholung von Privatgutachten gefordert werden. (T26)
- 9 ObA 108/08k
Auch; Beis wie T22; Beis wie T23
- 3 Ob 38/09y
nur T1; Beisatz: Abzustellen ist auf die Umstände des konkreten Falls, wobei die Erkundigungspflicht des Geschädigten nicht überspannt werden darf. (T27)
- 4 Ob 28/09k
Auch; nur T1; nur T6; Veröff: SZ 2009/48
- 1 Ob 169/08x
Vgl auch
- 9 ObA 152/08f
Beis wie T22; Beis wie T23
- 8 Ob 98/09h
Auch; Beisatz: Die Frage des Beginns der Verjährungsfrist bei Schadenersatzansprüchen wegen zu Unrecht verrechneter Kreditzinsen kann nur für den jeweiligen Einzelfall beantwortet werden. (T28)
- 2 Ob 118/09f
Beisatz: Vertretbarkeit der Auffassung, dass dem Sozialversicherungsträger als Legalzessionar eine neuerliche Einsichtnahme in den Strafakt in einem fortgeschritteneren Verfahrensstadium als der bloßen Polizeianzeige zumutbar sei, zumal es im Bereich der Lebenserfahrung liegt, dass sich im Laufe von Gerichtsverfahren die Frage des (Mit-)Verschuldens am Zustandekommen eines Verkehrsunfalls mit mehreren Beteiligten abweichend von den ursprünglichen Annahmen darstellen kann. (T29)
- 7 Ob 8/10t
- 7 Ob 96/10h
- 8 ObA 66/09b
Vgl auch
- 6 Ob 221/10h
Vgl auch; Beis wie T23
- 8 Ob 35/11x
- 6 Ob 100/11s
nur T1
- 10 Ob 39/11z
Entscheidungstext OGH 04.10.2011 10 Ob 39/11z