RS OGH 1990/4/4 1Ob535/90, 6Ob565/92, 1Ob590/94, 1Ob624/95, 1Ob351/97t, 1Ob15/02s, 1Ob195/03p, 5Ob14

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.04.1990
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Norm

ABGB §1295 Ib
ABGB §1323 B

Rechtssatz

Versteht man ganz allgemein unter Naturalherstellung die Schaffung eines gleichartigen, wirtschaftlich gleichwertigen Zustands ("Ersatzlage"), so besteht die Naturalrestitution bei mangelhafter Erfüllung eines Werkvertrags durch den Unternehmer in der vertragsbedungenen mängelfreien Herstellung des Werkes. Kann das mangelhaft verfertigte Werk selbst nicht verbessert werden, so hat der Unternehmer in Entsprechung seiner vertraglichen Schadenersatzpflicht das mangelhafte Werk zu beseitigen und in nun technisch einwandfreier Weise zu erneuern.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 535/90
    Entscheidungstext OGH 04.04.1990 1 Ob 535/90
    Veröff: SZ 63/53 = JBl 1990,653 = ecolex 1990,345
  • 6 Ob 565/92
    Entscheidungstext OGH 04.02.1993 6 Ob 565/92
    Veröff: SZ 66/17
  • 1 Ob 590/94
    Entscheidungstext OGH 11.10.1994 1 Ob 590/94
  • 1 Ob 624/95
    Entscheidungstext OGH 19.12.1995 1 Ob 624/95
    Auch
  • 1 Ob 351/97t
    Entscheidungstext OGH 24.03.1998 1 Ob 351/97t
    Vgl auch; Beisatz: Führte der Geschädigte die erforderliche Verbesserung selbst durch oder veranlaßte er sie durch einen Dritten, so hat ihm der Vertragspartner die mit dieser Ersatzvornahme verbundenen Aufwendungen zu ersetzen. Dabei kann der zu leistende Verbesserungsaufwand auch in den Kosten einer völligen Neuherstellung des mangelhaften Werks bestehen, wenn der vertragsgemäße Zustand anders nicht erreicht werden kann. (T1)
  • 1 Ob 15/02s
    Entscheidungstext OGH 26.02.2002 1 Ob 15/02s
    Auch; Beisatz: Naturalrestitution bedeutet nicht notwendig die Herstellung eines der Situation vor dem Schadensereignis gleichen Zustands; sie kann auch in der Bewirkung eines gleichartigen und gleichwertigen Zustands bestehen. (T2)
  • 1 Ob 195/03p
    Entscheidungstext OGH 14.10.2003 1 Ob 195/03p
    Vgl; Beis wie T2; Veröff: SZ 2003/119
  • 5 Ob 143/04x
    Entscheidungstext OGH 29.06.2004 5 Ob 143/04x
    Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Auch der Ersatz des zur Herstellung einer wirtschaftlich gleichen (gleichartigen und gleichwertigen) Ersatzlage getätigten oder notwendigen Aufwands kommt in Frage. (T3); Beisatz: Hier: Untunlichkeit der Wiederherstellung der ursprünglich gemeinsamen Heizanlage einer Wohnungseigentumsanlage. (T4)
  • 1 Ob 38/05b
    Entscheidungstext OGH 24.06.2005 1 Ob 38/05b
    Auch; Beis wie T2
  • 1 Ob 46/11p
    Entscheidungstext OGH 21.06.2011 1 Ob 46/11p
    Auch; nur: Versteht man ganz allgemein unter Naturalherstellung die Schaffung eines gleichartigen, wirtschaftlich gleichwertigen Zustands ("Ersatzlage"), so besteht die Naturalrestitution bei mangelhafter Erfüllung eines Werkvertrags durch den Unternehmer in der vertragsbedungenen mängelfreien Herstellung des Werkes. (T5)
  • 3 Ob 216/13f
    Entscheidungstext OGH 19.02.2014 3 Ob 216/13f
    Vgl
  • 6 Ob 176/16z
    Entscheidungstext OGH 24.10.2016 6 Ob 176/16z
    Auch; Beis wie T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0060539

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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