RS OGH 1990/4/4 1Ob561/90, 1Ob1618/91

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Veröffentlicht am 04.04.1990
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Norm

MRG §30 Abs2 Z4 Fall2 G

Rechtssatz

Hat der Vermieter selbst den Mieter zur teilweisen Weitergabe des Bestandgegenstandes veranlaßt, ohne ihm in Bezug auf die hiefür verlangte Gegenleistung Beschränkungen aufzuerlegen, so kann der Mieter im allgemeinen dieses Verhalten nur so verstehen, daß der Vermieter gegen die Erzielung erheblicher Vorteile aus der Untervermietung des Bestandgegenstandes keinen Einwand erheben wollte.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 561/90
    Entscheidungstext OGH 04.04.1990 1 Ob 561/90
  • 1 Ob 1618/91
    Entscheidungstext OGH 20.11.1991 1 Ob 1618/91
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Stillschweigende Einräumung des Rechts zur gewinnbringenden Untervermietung auch dadurch, daß der Hausverwalter im Auftrag des Mieters Untermietung auch dadurch, daß der Hausverwalter im Auftrag des Mieters Untermietinteressenten suchte und seine Provision vom überhöhten Untermietzins berechnete. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0070571

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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