Norm
MRG §30 Abs2 Z4 Fall2 GRechtssatz
Hat der Vermieter selbst den Mieter zur teilweisen Weitergabe des Bestandgegenstandes veranlaßt, ohne ihm in Bezug auf die hiefür verlangte Gegenleistung Beschränkungen aufzuerlegen, so kann der Mieter im allgemeinen dieses Verhalten nur so verstehen, daß der Vermieter gegen die Erzielung erheblicher Vorteile aus der Untervermietung des Bestandgegenstandes keinen Einwand erheben wollte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0070571Zuletzt aktualisiert am
25.09.2008