Norm
StGB §146 A5Rechtssatz
Darauf, wie ein redlicher Erklärungsempfänger die Erklärung verstehen mußte, kommt es aus strafrechtlicher Sicht nicht an. Entscheidend ist vielmehr, daß auf der inneren Tatseite das Bewußtsein des Täters hinzutritt, durch sein Verhalten beim Getäuschten einen Irrtum über Tatsachen hervorzurufen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0094380Dokumentnummer
JJR_19900404_OGH0002_009OBA00084_9000000_002