Norm
StGB §146 C3Rechtssatz
Auch durch das Einsetzen eines Geldbetrages auf dem mit einer Blankounterschrift versehenen Papier wird noch keineswegs eine Verfügung über das Vermögen des Unterschreibenden getroffen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0094426Dokumentnummer
JJR_19900404_OGH0002_009OBA00084_9000000_003