RS OGH 1990/4/4 9ObA84/90

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Veröffentlicht am 04.04.1990
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Norm

StGB §146 C3

Rechtssatz

Auch durch das Einsetzen eines Geldbetrages auf dem mit einer Blankounterschrift versehenen Papier wird noch keineswegs eine Verfügung über das Vermögen des Unterschreibenden getroffen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0094426

Dokumentnummer

JJR_19900404_OGH0002_009OBA00084_9000000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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