RS OGH 1990/4/5 7Ob557/90, 8Ob579/93, 1Ob576/93, 2Ob126/03y, 10Ob28/04x

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Veröffentlicht am 05.04.1990
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Norm

EO §382a

Rechtssatz

Die mit dem Bundesgesetz vom 15.12.1987, BGBl Nr 645, eingefügten Bestimmungen des § 382 a EO über die Gewährung vorläufigen Unterhalts an einen Minderjährigen aus Anlaß eines anhängigen oder gleichzeitig anhängig gemachten Unterhaltsbemessungsverfahrens sind zwar wesensmäßig eine Angelegenheit des Verfahrens außer Streitsachen, fallen aber als neue Form einer einstweiligen Verfügung bezüglich aller Verfahrensfragen unter die für diese geltenden Bestimmungen der Exekutionsordnung.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 557/90
    Entscheidungstext OGH 05.04.1990 7 Ob 557/90
    Veröff: RZ 1990/119 S 284
  • 8 Ob 579/93
    Entscheidungstext OGH 24.06.1993 8 Ob 579/93
    Vgl auch; Veröff: EvBl 1994/28 S 132 = ÖA 1994,72 = RZ 1994/70 S 249
  • 1 Ob 576/93
    Entscheidungstext OGH 02.07.1993 1 Ob 576/93
    Vgl aber; Beisatz: Keine Anwendung des § 521a ZPO. (T1)
  • 2 Ob 126/03y
    Entscheidungstext OGH 12.06.2003 2 Ob 126/03y
    Vgl aber; Beisatz: Wurde eine einstweilige Verfügung erlassen, dann kommt einem dagegen erhobenen Rekurs keine aufschiebende Wirkung zu, weshalb die im Interesse des Pflegebefohlenen gebotene Verfahrensbeschleunigung der gesetzlich gebotenen Zweiseitigkeit des Rechtsmittelverfahrens nicht widerspricht. Dies gilt auch für das Revisionsrekursverfahren, weil dann, wenn die zweite Instanz die von der ersten Instanz bewilligte Verfügung ablehnt, mit der Aufhebung der Verfügung bis zur Rechtskraft zuzuwarten ist und der bereits eingeleitete Vollzug erst mit Rechtskraft der Entscheidung des Rekursgerichtes einzustellen ist. (T2)
  • 10 Ob 28/04x
    Entscheidungstext OGH 08.06.2004 10 Ob 28/04x
    Vgl auch; Beis gegenteilig wie T2; Beisatz: Das gilt auch für den Fall der Abänderung zu Lasten des Gegners der gefährdeten Partei. Anderes gilt nur dann, wenn die Entscheidung zu Lasten des Kindes abgeändert werden soll (vgl. 2 Ob 126/03y). (T3); Veröff: SZ 2004/90

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0006129

Dokumentnummer

JJR_19900405_OGH0002_0070OB00557_9000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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