RS OGH 1990/4/5 8Ob645/89, 9Ob2071/96s, 8Ob25/98d, 7Ob322/01f, 7Ob276/02t, 6Ob277/03h, 2Ob261/05d, 6

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.04.1990
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Norm

AußStrG §229
EheG §81
KO §1
KO §14 Abs1
IO §1

Rechtssatz

Aufteilungsansprüche nach §§ 81 ff EheG gehören zur Konkursmasse und sind demgemäß auch nach den Grundsätzen der Konkursordnung zu behandeln. Soweit sie nicht von vornherein auf Geldleistungen gerichtet sind, sind sie von der konkursrechtlichen Leistungsstörung betroffen und können unter Ehegatten - unter Bedachtnahme auf § 5 Abs 3 KO iVm § 105 EO - gemäß § 14 Abs 1 KO nur als Geldforderungen zum Schätzwert angemeldet werden.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 645/89
    Entscheidungstext OGH 05.04.1990 8 Ob 645/89
    Veröff: SZ 63/56 = EFSlg 27/7
  • 9 Ob 2071/96s
    Entscheidungstext OGH 10.07.1996 9 Ob 2071/96s
    Auch; nur: Aufteilungsansprüche nach §§ 81 ff EheG gehören zur Konkursmasse. (T1)
  • 8 Ob 25/98d
    Entscheidungstext OGH 25.06.1998 8 Ob 25/98d
    Auch; nur T1
  • 7 Ob 322/01f
    Entscheidungstext OGH 27.02.2002 7 Ob 322/01f
    nur T1; Beisatz: Dies gilt jedoch nur dann, wenn die den Aufteilungsanspruch begründende Auflösung der Ehe vor Konkurseröffnung erfolgt ist. (T2)
  • 7 Ob 276/02t
    Entscheidungstext OGH 18.12.2002 7 Ob 276/02t
    Auch; nur: Aufteilungsansprüche nach §§ 81 ff EheG sind nach den Grundsätzen der Konkursordnung zu behandeln. (T3)
  • 6 Ob 277/03h
    Entscheidungstext OGH 27.05.2004 6 Ob 277/03h
    Auch; nur T3; Beisatz: Dies gilt ebenso im Schuldenregulierungsverfahren (so schon 2 Ob 184/03b). (T4)
  • 2 Ob 261/05d
    Entscheidungstext OGH 02.03.2006 2 Ob 261/05d
    Beisatz: Grundsätzlich ist bei Konkurseröffnung nach Scheidung der Aufteilungsanspruch als Konkursforderung gemäß § 102 ff KO anzumelden und im Bestreitungsfall gemäß § 110 KO das außerstreitige Aufteilungsverfahren einzuleiten. Die Forderung wird entweder als Konkursforderung gemäß § 109 KO oder im Wege des Prüfungsprozesses nach § 110 KO festgestellt. (T5)
  • 6 Ob 61/09b
    Entscheidungstext OGH 17.12.2009 6 Ob 61/09b
    Vgl auch; Beisatz: Im Schuldenregulierungsverfahren des Gegners der gefährdeten Partei begründet das richterliche Belastungs- und Veräußerungsverbot kein einem Ab- oder Aussonderungsrecht gleichzuhaltendes Verwertungshindernis. (T6)
  • 2 Ob 110/09d
    Entscheidungstext OGH 06.05.2010 2 Ob 110/09d
    Auch; nur T1; Beis wie T5 nur: Bei Konkurseröffnung nach Scheidung ist der Aufteilungsanspruch als Konkursforderung anzumelden. (T7)
  • 1 Ob 209/14p
    Entscheidungstext OGH 27.11.2014 1 Ob 209/14p
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Zugehörigkeit des Aufteilungsanspruchs hinsichtlich der Ehewohnung zur Insolvenzmasse. (T8)
  • 1 Ob 185/19s
    Entscheidungstext OGH 19.11.2019 1 Ob 185/19s
    Vgl; Beis wie T5; Beis wie T7
  • 1 Ob 235/19v
    Entscheidungstext OGH 25.05.2020 1 Ob 235/19v
    Vgl; Beisatz: Durch die Zurücknahme des in der Insolvenz des anderen Ehegatten (zum Geldwert) angemeldeten „Aufteilungsanspruchs“ wird das laufende Aufteilungsverfahren nicht zur Gänze beendet. (T9)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0008504

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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