Norm
StGB §127 ERechtssatz
Wurde der Täter wegen dreier festgestellter diebischer Angriffe, von denen zwei (unbekämpft) nach § 129 StGB qualifiziert sind, des fortgesetzten Verbrechens nach §§ 127, 129 StGB schuldig erkannt, scheidet allein deshalb die Subsumtion eines Angriffes als Entwendung aus.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0093613Dokumentnummer
JJR_19900405_OGH0002_0120OS00015_9000000_001