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40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
StVO 1960 §5 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schlegel-Lanz, über die Beschwerde des JD in S, vertreten durch Dr. Karl Strobl und Mag. Gernot Strobl, Rechtsanwälte in Salzburg, Petersbrunnstraße 1a, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Salzburg vom 12. Juli 2001, Zlen. UVS-3/11668/18-2001, UVS-28/10224/16-2001, betreffend Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960 und des Führerscheingesetzes, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Salzburg sowie dem Bund Aufwendungen in der Höhe von jeweils EUR 190,95 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 12. Juli 2001 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe am 22. August 1999
a) um 20.30 Uhr in Salzburg, P-Gasse 8, von der B-Straße kommend, in Richtung L-Gasse fahrend, ein dem Kennzeichen nach bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt und bei der anschließenden Beanstandung um 20.43 Uhr sich am erstgenannten Ort geweigert, die Atemluft von einem besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der öffentlichen Aufsicht untersuchen zu lassen, obwohl vermutet hätte werden können, dass er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe
b)
...
c)
...
d)
um 20.55 Uhr in Salzburg, P-Gasse 8, dieses Kraftfahrzeug auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt, obwohl ihm gemäß § 39 Abs. 1 FSG der Führerschein wegen der Verweigerung des Alkomattests vorläufig abgenommen worden sei.
Der Beschwerdeführer habe dadurch Verwaltungsübertretungen zu
a) nach § 99 Abs. 1 lit. b i.V.m. § 5 Abs. 2 StVO und zu d) nach § 39 Abs. 5 FSG begangen. Es wurden Geldstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:
Was zunächst den Einwand anlangt, "beide Vorwürfe" seien gemäß § 31 VStG mangels entsprechender, rechtzeitiger Verfolgungshandlung verjährt, so sieht sich der Gerichtshof auf Grund der insoweit klaren Aktenlage nicht veranlasst, auf dieses - offenbar mutwillige und nicht näher ausgeführte - Beschwerdevorbringen näher einzugehen.
Ob die Betriebsanleitung des Messgerätes in Hinsicht auf die "Wartezeit" von 15 Minuten bei allfälliger Messung nicht eingehalten worden wäre - so der Beschwerdeführer als bloße Vermutung -, kann von vornherein dahinstehen, weil der Beschwerdeführer bereits vor der Messung seiner Atemluft auf Alkoholgehalt deren Durchführung verweigert hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. April 2000, Zl. 99/02/0152).
Die belangte Behörde hat - in unbedenklicher Weise - angenommen, der Beschwerdeführer sei im Zuge der Amtshandlung aufgefordert worden, den Alkomattest auf dem Wachzimmer R. durchzuführen. Da der Beschwerdeführer dies verweigerte, hat er gegen § 5 Abs. 4 StVO verstoßen, wobei es der ständigen hg. Rechtsprechung (vgl. etwa das Erkenntnis vom 7. August 2003, Zl. 2000/02/0089) entspricht, dass eine solche Weigerung § 5 Abs. 2 leg. cit. verletzt, die bloße Anführung dieser Norm als übertretene Verwaltungsvorschrift aber nicht dem § 44a Z. 2 VStG widerspricht, zumal § 5 Abs. 4 StVO eine Ausformung des § 5 Abs. 2 leg. cit. darstellt.
Dass diese Übertretung bereits um 20.38 Uhr durch eine entsprechende "erstmalige Weigerung" vollendet war, ist unrichtig, weil der Beschwerdeführer selbst einräumt, dass eine weitere Verweigerung um 20.43 Uhr (der angelasteten Tatzeit) stattgefunden hat und die Amtshandlung als einheitliches Geschehen noch nicht für beendet erklärt worden war (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. März 2001, Zl. 2000/02/0213).
Was die Verfahrensrüge in Hinsicht auf die Beweiswürdigung der belangten Behörde anlangt, so vermag der Gerichtshof diese im Rahmen der ihm zustehenden Kontrolle (vgl. das Erkenntnis eines hg. verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053) keineswegs als rechtswidrig zu erkennen. Geradezu mutwillig ist aber das Vorbringen des Beschwerdeführers in Hinsicht auf das Unterbleiben der von ihm beantragten Einvernahme des Zeugen W. Dem Beschwerdevertreter dürfte nämlich entgangen sein - worauf die belangte Behörde in der Gegenschrift zutreffend verweist -, dass der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung am 11. Dezember 2000 auf die Einvernahme dieses Zeugen verzichtet hat.
Die vorliegende Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 30. Jänner 2004
Schlagworte
Alkotest VerweigerungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004020020.X00Im RIS seit
19.02.2004