Norm
ABGB §1175 DRechtssatz
Handelt es sich bei dem vom geschädigten Dritten geltend gemachten Ersatzanspruch um einen solchen, für die der Haftpflichtversicherer der Arbeitsgemeinschaft Versicherungsschutz zu gewähren hat, kommt dem Gesellschafter der Arbeitsgemeinschaft nicht die Stellung eines Dritten im Sinne des § 67 VersVG zu.
Entscheidungstexte
Schlagworte
ARGEEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0022333Dokumentnummer
JJR_19900405_OGH0002_0070OB00011_9000000_002