RS OGH 1990/4/5 7Ob566/90, 2Ob577/93, 7Ob506/95, 4Ob2050/96s, 4Ob2302/96z, 6Ob69/98k, 6Ob193/05h, 7O

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Veröffentlicht am 05.04.1990
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Norm

MRG §30 Abs2 Z4 Fall2 G

Rechtssatz

Ein konkludenter Verzicht des Vermieters auf die Geltendmachung dieses Kündigungsgrundes kann jedenfalls so lange nicht angenommen werden, als der Vermieter von der Höhe des tatsächlich geleisteten Untermietzinses nicht erfahren hat. Eine Erkundungspflicht hinsichtlich der zur Verwirklichung des Kündigungstatbestandes tauglichen Fakten trifft den Vermieter nicht (hier: keine Verpflichtung auf Grund einer bloßen Vermutung eine Aufkündigung einzubringen).

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 566/90
    Entscheidungstext OGH 05.04.1990 7 Ob 566/90
    Veröff: WoBl 1992,18
  • 2 Ob 577/93
    Entscheidungstext OGH 30.09.1993 2 Ob 577/93
    nur: Ein konkludenter Verzicht des Vermieters auf die Geltendmachung dieses Kündigungsgrundes kann jedenfalls so lange nicht angenommen werden, als der Vermieter von der Höhe des tatsächlich geleisteten Untermietzinses nicht erfahren hat. (T1)
  • 7 Ob 506/95
    Entscheidungstext OGH 18.01.1995 7 Ob 506/95
  • 4 Ob 2050/96s
    Entscheidungstext OGH 16.04.1996 4 Ob 2050/96s
    nur: Eine Erkundungspflicht hinsichtlich der zur Verwirklichung des Kündigungstatbestandes tauglichen Fakten trifft den Vermieter nicht. (T2)
  • 4 Ob 2302/96z
    Entscheidungstext OGH 12.11.1996 4 Ob 2302/96z
    Auch; nur T1
  • 6 Ob 69/98k
    Entscheidungstext OGH 19.03.1998 6 Ob 69/98k
  • 6 Ob 193/05h
    Entscheidungstext OGH 12.10.2006 6 Ob 193/05h
    Auch; nur T1; nur T2
  • 7 Ob 273/07h
    Entscheidungstext OGH 23.01.2008 7 Ob 273/07h
    Auch; Beisatz: Hier: Nimmt der Vermieter „nach Prüfung der Sach- und Rechtslage" den Eintritt der Beklagten in das Hauptmietverhältnis zur Kenntnis, liegt keine - gar nicht geforderte - ausdrückliche Erklärung des Vermieters vor, er werde unter allen Umständen auf die Überprüfung des Vorliegens der Eintrittsvoraussetzungen verzichten, wenn ihm kein Umstand bekannt war, der das Fehlen auch nur indizieren hätte können. (T3)
  • 5 Ob 102/09z
    Entscheidungstext OGH 10.11.2009 5 Ob 102/09z
    nur T2
  • 1 Ob 212/13b
    Entscheidungstext OGH 23.01.2014 1 Ob 212/13b
    Auch; Beis wie T3
  • 5 Ob 77/15g
    Entscheidungstext OGH 19.06.2015 5 Ob 77/15g
    Auch; nur T2
  • 8 Ob 70/18d
    Entscheidungstext OGH 29.05.2018 8 Ob 70/18d
    nur T1; nur T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0070551

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

02.08.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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