Norm
MRG §30 Abs2 Z4 Fall2 GRechtssatz
Ein konkludenter Verzicht des Vermieters auf die Geltendmachung dieses Kündigungsgrundes kann jedenfalls so lange nicht angenommen werden, als der Vermieter von der Höhe des tatsächlich geleisteten Untermietzinses nicht erfahren hat. Eine Erkundungspflicht hinsichtlich der zur Verwirklichung des Kündigungstatbestandes tauglichen Fakten trifft den Vermieter nicht (hier: keine Verpflichtung auf Grund einer bloßen Vermutung eine Aufkündigung einzubringen).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0070551Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
02.08.2018