Norm
StGB §10 Abs1Rechtssatz
Von einem bedeutenden Nachteil kann nur dann gesprochen werden, wenn er so schwer wiegt, daß er auch einen rechtschaffenen Menschen zur Tat veranlassen könnte (hier verneint hinsichtlich des Leiters eines Jugendamtes, der aus einem Vaterschaftsanerkenntnis erfährt, daß das außereheliche geborene, gemäß § 17 JWG aF unter Amtsvormundschaft stehende Kind durch ein strafbares Verhalten - § 212 StGB - gezeugt wurde und dennoch pflichtwidrig die Anzeigeerstattung bzw Meldung an den Behördenleiter unterläßt, weil er - nicht näher bezeichnete - Nachteile für sein Mündel befürchtet).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0089434Dokumentnummer
JJR_19900405_OGH0002_0120OS00014_9000000_001