Norm
ABGB §1009Rechtssatz
Hat der beauftragte Anwalt die Interessen mehrerer Personen zu vertreten, erwächst für ihn die Verpflichtung, alle Auftraggeber mit gleicher Sorgfalt zu behandeln und vor Interessengefährdung zu bewahren (so schon SZ 34/153).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0038761Dokumentnummer
JJR_19900405_OGH0002_0070OB00013_9000000_002