RS OGH 1990/4/5 7Ob13/90, 3Ob2034/96f, 4Ob42/99a, 11Bkd3/03

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.04.1990
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Norm

ABGB §1009
RAO §10

Rechtssatz

Hat der beauftragte Anwalt die Interessen mehrerer Personen zu vertreten, erwächst für ihn die Verpflichtung, alle Auftraggeber mit gleicher Sorgfalt zu behandeln und vor Interessengefährdung zu bewahren (so schon SZ 34/153).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0038761

Dokumentnummer

JJR_19900405_OGH0002_0070OB00013_9000000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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