Norm
ZPO §268 IIID6Rechtssatz
Hat das Berufungsgericht Feststellungen aus dem angeschlossenen Strafakt getroffen, ohne diesen zu verlesen, so ist die Bezugnahme des Berufungsgerichtes auf eine Aussage des Beklagten im Strafverfahren nicht nachvollziehbar, weil dieses Beweisergebnis aus dem Strafverfahren nicht Gegenstand des zivilgerichtlichen Beweisverfahrens geworden ist. Die Berücksichtigung eines verurteilenden Strafurteiles im angefochtenen Urteil zufolge der Bindungswirkung des § 268 ZPO ist dennoch gerechtfertigt. Die vom Berufungsgericht aus dem Strafakt entnommene Hilfsbegründung stellt keinen Verstoß gegen den Unmittelbarkeitsgrundsatz dar, wenn das Berufungsgericht damit keine von den erstgerichtlichen Feststellungen abweichende Feststellungen getroffen, sondern nur die seiner Ansicht nach zutreffende Beweiswürdigung des Erstgerichtes durch ein weiteres Argument ergänzt hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0040367Dokumentnummer
JJR_19900406_OGH0002_0070OB00538_9000000_001