Norm
MRG §24Rechtssatz
Die Möglichkeit der Verteilung der Kosten für den Betrieb gemeinschaftlicher Anlagen (hier: Waschküche) nach dem Verhältnis unterschiedlicher Nutzungsmöglichkeiten ist - wie schon aus dem klaren Wortlaut des Gesetzes hervorgeht - nicht von einer Vereinbarung aller Mieter abhängig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0070293Dokumentnummer
JJR_19900410_OGH0002_0050OB00108_8900000_001