RS OGH 1990/4/10 5Ob108/89

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.04.1990
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Norm

MRG §24
WGG §14 Abs1

Rechtssatz

Die Möglichkeit der Verteilung der Kosten für den Betrieb gemeinschaftlicher Anlagen (hier: Waschküche) nach dem Verhältnis unterschiedlicher Nutzungsmöglichkeiten ist - wie schon aus dem klaren Wortlaut des Gesetzes hervorgeht - nicht von einer Vereinbarung aller Mieter abhängig.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0070293

Dokumentnummer

JJR_19900410_OGH0002_0050OB00108_8900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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