Norm
EheG §72Rechtssatz
Die Absicht, sich der Leistung zu entziehen, braucht nicht bewiesen zu werden, sondern nur die Tatsachen, die "die Annahme rechtfertigen", daß der Verpflichtete sich absichtlich der Leistung entzogen hat. Kann dieser die tatsächliche Vermutung entkräften, so hat freilich der Berechtigte den vollen Beweis zu führen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0040212Dokumentnummer
JJR_19900410_OGH0002_0050OB00534_9000000_002