Norm
ABGB §140 CaRechtssatz
Als "eigene Einkünfte" im Sinne des § 140 Abs 3 ABGB ist grundsätzlich alles anzusehen, was dem Kind an Leistungen, welcher Art immer auf Grund eines Anspruches zukommt, soweit bestimmte Einkünfte nicht auf Grund gesetzlicher Bestimmungen auf den Unterhalt nicht anrechenbar sind. Zwischen Lehrlingen und anderen Einkommensbeziehern ist kein Unterschied zu machen. Der Umstand, daß Jugendliche unter Umständen überfordert wären, würde man von ihnen die Verwendung ihres gesamten ersten Einkommens für unbedingte Lebensnotwendigkeiten verlangen, könnte allenfalls bei der Bedarfsermittlung berücksichtigt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0047555Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
01.04.2019