Norm
EO §65 BRechtssatz
Die in § 133 Abs 4 EO vorgesehene Verständigung der Hypothekargläubiger von der Bewilligung der Zwangsversteigerung hat den Zweck, ihnen die Wahrnehmung des Rechts auf vorläufige Feststellung des Lastenstandes im Sinne des § 164 EO oder der Einlösung der Liegenschaft im Sinne des § 200 Z 2 EO zu ermöglichen. Ein Rekursrecht gegen die Bewilligung der Zwangsversteigerung stünde ihnen nur dann zu, wenn in ihre Rechte eingegriffen würde. Letzteres wäre etwa dann anzunehmen, wenn die Vorgangsweise des Gerichtes auf das Verwertungsergebnis einen Einfluß haben und damit auch die Befriedigungsmöglichkeiten des Rekurswerbers beeinflussen könnte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0002179Dokumentnummer
JJR_19900418_OGH0002_0030OB00019_9000000_001