Norm
AußStrG §126 Abs2 CRechtssatz
Erhebt ein möglicher Erbe nach Erledigung seines Widerspruches (Behauptung der TestierfähigkeitI) aus einem anderen Grund (Verstoß gegen Erblasser auferlegte Beschränkung) neuerlich Widerspruch gegen denselben Berufungsgrund (Testament), hat eine neuerliche Vernehmung stattzufinden; daß früher eine Vernehmung der streitenden Erben erfolgt war, genügt nicht. Es ist nicht auszuschließen, daß sich bei der Vernehmung der Parteien zu dem neuen Widerspruch der zum Nachlaß abgegebenen Erbserklärungen Umstände ergeben, die für die Zuteilung der Klägerrolle von Bedeutung sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0008107Dokumentnummer
JJR_19900418_OGH0002_0030OB00541_9000000_001