RS OGH 1990/4/18 3Ob541/90

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Veröffentlicht am 18.04.1990
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Norm

AußStrG §126 Abs2 C

Rechtssatz

Erhebt ein möglicher Erbe nach Erledigung seines Widerspruches (Behauptung der TestierfähigkeitI) aus einem anderen Grund (Verstoß gegen Erblasser auferlegte Beschränkung) neuerlich Widerspruch gegen denselben Berufungsgrund (Testament), hat eine neuerliche Vernehmung stattzufinden; daß früher eine Vernehmung der streitenden Erben erfolgt war, genügt nicht. Es ist nicht auszuschließen, daß sich bei der Vernehmung der Parteien zu dem neuen Widerspruch der zum Nachlaß abgegebenen Erbserklärungen Umstände ergeben, die für die Zuteilung der Klägerrolle von Bedeutung sind.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0008107

Dokumentnummer

JJR_19900418_OGH0002_0030OB00541_9000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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