RS OGH 1990/4/19 8Ob1512/90, 8Ob1603/93 (8Ob1604/93, 8Ob1605/93), 3Ob541/95, 10Ob523/95, 5Ob60/97b,

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.04.1990
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Norm

ABGB §94
ABGB §140 Ba
EheG §66

Rechtssatz

Auch ein minderjähriges Kind muss bei Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit durch den Unterhaltspflichtigen eine vorübergehende Reduktion seiner Bedürfnisse in Kauf nehmen, weil diesem eine gewisse Anlauffrist zuzubilligen ist, in welcher sich das Unternehmen konsolidieren soll; sind aber in absehbarer Zeit keine entsprechenden Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit zu erwarten, ist er verpflichtet eine unselbständige Erwerbstätigkeit anzunehmen.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 1512/90
    Entscheidungstext OGH 19.04.1990 8 Ob 1512/90
  • 8 Ob 1603/93
    Entscheidungstext OGH 30.09.1993 8 Ob 1603/93
    Auch; nur: Sind aber in absehbarer Zeit keine entsprechenden Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit zu erwarten, ist er verpflichtet eine unselbständige Erwerbstätigkeit anzunehmen. (T1)
  • 3 Ob 541/95
    Entscheidungstext OGH 26.04.1995 3 Ob 541/95
    Beisatz: Nach einer Anlaufzeit von mehr als zwei Jahren kann sich der Unterhaltspflichtige im Regelfall nicht mehr darauf berufen, eine Unterhaltserhöhung unter Anwendung der Anspannungstheorie sei ihm nicht zuzumuten. (T2)
  • 10 Ob 523/95
    Entscheidungstext OGH 17.10.1995 10 Ob 523/95
    Auch; nur: Auch ein minderjähriges Kind muss bei Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit durch den Unterhaltspflichtigen eine vorübergehende Reduktion seiner Bedürfnisse in Kauf nehmen, weil diesem eine gewisse Anlauffrist zuzubilligen ist, in welcher sich das Unternehmen konsolidieren soll. (T3); Beisatz: Einkommenseinbußen sind aber nur dann hinzunehmen, wenn es sich um die Begründung einer realistischen Einkommensquelle handelt und in absehbarer Zeit mit einem gegenüber dem bisherigen höheren angemessenen Einkommen gerechnet werden kann. (T4)
  • 5 Ob 60/97b
    Entscheidungstext OGH 11.03.1997 5 Ob 60/97b
    Vgl auch; nur T3; Beis wie T2; Beis wie T4; Beisatz: Es ist Maß am Verhalten eines pflichtbewussten Familienvaters zu nehmen; es können nur jene Aufwendungen die Unterhaltsbemessungsgrundlage verringern, die auch ein "maßstabgerechter" Familienvater unter Berücksichtigung seiner Einkommensverhältnisse sowie der Bedürfnisse der Unterhaltsberechtigten machen würde. (T5)
  • 4 Ob 345/97g
    Entscheidungstext OGH 25.11.1997 4 Ob 345/97g
    Vgl auch; Beisatz: Ein Wechsel von unselbständiger zu selbständiger Tätigkeit führt nur dann nicht zur Anspannung, wenn begründete Aussichten auf eine wesentliche Verbesserung der finanziellen Situation bestehen. (T6)
  • 6 Ob 228/00y
    Entscheidungstext OGH 23.11.2000 6 Ob 228/00y
    Beis ähnlich wie T2
  • 4 Ob 100/08x
    Entscheidungstext OGH 08.07.2008 4 Ob 100/08x
    Ähnlich; Beis wie T2; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Unterhaltsanspruch der schuldlos geschiedenen Ehefrau. (T7)
  • 4 Ob 91/10a
    Entscheidungstext OGH 08.06.2010 4 Ob 91/10a
    Auch; Beis wie T2; Beisatz: Im Fall eines ungewollten Arbeitsplatzverlusts muss dem Unterhaltspflichtigen schon dann die Gründung eines Unternehmens zugebilligt werden, wenn damit im Wesentlichen vergleichbare Erwerbschancen verbunden sind wie mit der früheren unselbständigen Erwerbstätigkeit. (T8)
  • 8 Ob 59/13d
    Entscheidungstext OGH 27.06.2013 8 Ob 59/13d
    Auch
  • 10 Ob 10/20y
    Entscheidungstext OGH 27.03.2020 10 Ob 10/20y
    nur T3
  • 6 Ob 229/20z
    Entscheidungstext OGH 15.04.2021 6 Ob 229/20z
    Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Aufnahme einer unselbständigen Tätigkeit durch den Unterhaltsberechtigten. (T9)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0047528

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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