Norm
ABGB §1295 IId4aRechtssatz
Gefahren, die aus der Befahrung des freien Geländes drohen, hat grundsätzlich der Schifahrer und nicht der Pistenhalter zu tragen. Auch für Schifahrer, die vom freien Gelände kommend in die Piste einfahren, braucht der Pistenhalter grundsätzlich keine Schutzvorkehrungen zur Abwendung einer aus dieser Fahrweise resultierenden Gefahr des Hinausgeratens über die Piste zu treffen. Dies gilt selbstverständlich ebenso, wenn ein Schifahrer nach einem im freien Gelände erfolgten Sturz gleichsam zufällig die Piste stürzend überquert und dabei über diese hinausgerät. Wird keine aus der widmungsgemäßen Benützung der Piste hervorgehende Gefahr verwirklicht, so ist der Pistenhalter insoweit zur Ergreifung von Sicherheitsmaßnahmen nicht verpflichtet. (hier: Gefahren, die aus der Befahrung des freien Geländes drohen).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0023299Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
08.03.2021