RS OGH 1990/4/19 8Ob1517/90, 6Ob108/01b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.04.1990
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Norm

AußStrG idF WGN 1989 §14 Abs1 C2a
AußStrG idF WGN 1989 §14 Abs1 C2b
AußStrG idF WGN 1989 §14 Abs1 C2d2
ZPO nF §502 Abs1

Rechtssatz

Liegt eine divergierende Rechtsprechung der Gerichte zweiter Instanz vor, die nur in Grenzbereichen rechtlich relevant wird, hat sich der OGH einer Auseinandersetzung mit diesen Auffassungsunterschieden zu enthalten, wenn ihnen im zu entscheidenden Fall nur rein theoretische Bedeutung zukommt (hier: bei Unterhaltsbemessung Vollausschöpfung der "Prozentkomponente" oder "Unterhaltsstop" bei überdurchschnittlichen Einkommen? Berücksichtigung der Lebensverhältnisse des Elternteils, bei dem sich das Kind aufhält?).

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 1517/90
    Entscheidungstext OGH 19.04.1990 8 Ob 1517/90
  • 6 Ob 108/01b
    Entscheidungstext OGH 21.06.2001 6 Ob 108/01b
    Vgl; Beisatz: Der Umstand, dass ein anderes Firmenbuchgericht einem vergleichbaren - von den Vorinstanzen abgewiesenen - Eintragungsantrag stattgegeben hat, vermag eine Uneinheitlichkeit der Rechtsprechung im Sinn des § 14 Abs 1 AußStrG, der auf die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abstellt, nicht zu begründen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0007133

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

20.07.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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