Norm
AußStrG idF WGN 1989 §14 Abs1 C2aRechtssatz
Liegt eine divergierende Rechtsprechung der Gerichte zweiter Instanz vor, die nur in Grenzbereichen rechtlich relevant wird, hat sich der OGH einer Auseinandersetzung mit diesen Auffassungsunterschieden zu enthalten, wenn ihnen im zu entscheidenden Fall nur rein theoretische Bedeutung zukommt (hier: bei Unterhaltsbemessung Vollausschöpfung der "Prozentkomponente" oder "Unterhaltsstop" bei überdurchschnittlichen Einkommen? Berücksichtigung der Lebensverhältnisse des Elternteils, bei dem sich das Kind aufhält?).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0007133Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
20.07.2016